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Sachverhalt:
Mit Sitzungsvorlage vom 19.10.2018 (Vorlage-Nr: 18/339) sowie in der bisher geführten, darauf aufbauenden Diskussion im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr (StEBA) wurde angeregt, die Abgabe von kostenfreien Plastiktüten auf den Hildesheimer Wochenmärkten durch Satzungsänderung zu untersagen. Neben der rechtlichen Prüfung des Vorschlages wurden dadurch auch weitere Sensibilisierungen dieser Thematik angestoßen. Beispielsweise wurden die Marktbeschicker bereits im Dezember 2018 per Schreiben darum gebeten, den Verbrauch von Plastiktüten im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzuschränken.
Für ein Verbot im Rahmen einer Satzungsänderung fehlt jedoch die rechtliche Grundlage.
Die Zulässigkeit eines satzungsrechtlichen Verbots der kostenfreien Abgabe von Plastiktüten auf den Wochenmärkten müsste sich aus dem Abfallrecht ergeben. Ein Satzungsrecht gerade in Bezug auf die Abfallvermeidung ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Zur Vermeidung von Plastikmüll, wozu auch die Kunststofftragetaschen gehören, wurde 2015 von der EU die entsprechende Richtlinie erlassen. Hier wurden Ziele vorgegeben, bis wann u.a. der Verbrauch von Kunststofftragetaschen reduziert werden sollte. Die Wahl der Instrumente wurde den Mitgliedstaaten überlassen. Daraus resultiert in Deutschland die freiwillige Selbstverpflichtung des Handels.
Ein generelles gesetzliches Verbot wurde nicht erlassen.
Da es keine Ermächtigungsgrundlage für die beantragte Regelung gibt, ist eine Aufnahme in die städtische Satzung auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung geführt werden, nicht möglich.
Gleichwohl sollen die Marktbeschicker auch in Zukunft weiterhin für das Thema sensibilisiert werden, sodass möglichst viel Plastikmüll eingespart wird. Daher wird in zukünftige Zuweisungsbescheide ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
In diesem Zuge bot es sich an, die Wochenmarktsatzung zu überarbeiten, um in der Praxis gemachte Erfahrungen einzubringen und redaktionelle Änderungen zu ermöglichen.
Weitere inhaltliche Änderungen begründen sich wie folgt:
Die Erwähnung des Moritzberger Marktes entfällt.
§ 6 Abs. 2: Bei einer erstmaligen Zuweisung wird der Dauerstand direkt für ein Jahr vergeben. Ein halbes Jahr ist in der Praxis nicht begründbar. Die Rückgabe der Erlaubnis ist gem. § 7 der Marktsatzung weiterhin möglich.
§ 11 Abs. 2 S. 3: Die Abrechnung der Tagesstände erfolgt in der Praxis mittlerweile nach den Markttagen per Kostenbescheid. Daher ist es nicht mehr erforderlich, dass der Obmann die Gebühren vor Ort entgegennimmt.
Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die aktuelle Rechtslage in die Änderungssatzung eingepflegt.
Beschlussvorschlag:
Der 4. Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung vom 20.12.1993 wird zugestimmt.
Die Thematik „Vermeidung von Plastikmüll‘ wird in die regelmäßige Kommunikation mit den Marktbeschickern aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Änderungssatzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Änderungssatzung (83 KB) |
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