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Vorlage - 19/043-1  

Betreff: 4. Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung
- Ergänzende Informationen
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Kick, PetraBezüglich:
19/043
Federführend:63 Fachbereich Ordnung, Verkehr und Umwelt Beteiligt:11.1 Personal
Bearbeiter/-in: Merz, Sabine   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Information
23.09.2019 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
09.12.2019 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Information
23.09.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zurückgestellt   
16.12.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Sachverhalt:

 

Zu dem gemeinsamen Fraktionsantrag der Gruppe Die Unabhängigen/FDP sowie der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die LINKE vom 19.10.2018 (Vorlage 18/339) wurde mit dem gemeinsamen Fraktionsantrag der Fraktion Die Unabhängigen sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.03.2019 (Vorlage 18/339-1) ein geänderter Vorschlag eingereicht.

 

Dieser lautet wie folgt:

 

„Hierzu ist ein Schreiben aufzusetzen, das die Markthändler dazu bewegt, sich aktiv an der Kampagne ‚Hildesheim Plastiktütenfrei‘ zu beteiligen und die kostenfreie Ausgabe der Plastiktüten einzustellen, soweit es die Eigenart der Ware zulässt. Diese Aufforderung ist durch eine Satzungsänderung zu bekräftigen.“

 

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 25.03.2019 wurde die Verwaltung gebeten, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

 

- Ändert die ergänzende Formulierung der Vorlage 18/339-1 etwas, oder ist ein generelles Plastiktütenverbot weiterhin generell unzulässig?

 

- Die Verwaltung wurde gebeten, am Beispiel der Kommunen Rostock, Wismar und Eckernförde zu prüfen, ob ein Verbot der kostenlosen Abgabe möglich ist.

 

Die rechtliche Prüfung, ob ein generelles Verbot der kostenfreien Abgabe von Plastiktüten auf dem Rathausmarkt und auf dem Neustädter Markt in der städtischen Marktsatzung verankert werden kann, hat ergeben, dass dies wegen der fehlenden Ermächtigungs­grundlage in den jeweiligen Gesetzen nicht möglich ist.

 

Dies gilt auch für den Ergänzungsantrag. Die Einschränkung auf "soweit es die Eigenart der Ware zulässt" setzt auch eine Ermächtigung für eine Satzungsregelung voraus. Diese ist nicht vorhanden.

 

Dass aktuell von einigen Discountern die kostenpflichtige Abgabe der sogenannte Hemd­chentüten eingeführt wird, ändert hieran nichts. Denn dieser Aktion liegt kein gesetzliches Verbot zugrunde, sondern sie wird freiwillig durchgeführt.

 

Gleichwohl wird das mit dem politischen Antrag verfolgte Ziel, nämlich die Vermeidung und Reduzierung von Plastikmüll, seitens der Verwaltung weiterverfolgt.

 

Neben dem bereits im Dezember 2018 versandten Schreiben/Appell an die Markt­beschickenden wird dieser Appell in die Zuweisungsbescheide mit aufgenommen, sodass auch jeder neuer Marktbeschickende entsprechend sensibilisiert wird.

 

Eine Nachfrage bei den Städten Rostock, Wismar und Eckernförde hat Folgendes ergeben:

 

Rostock:

 

Die Märkte werden durch die Großmarkt Rostock GmbH betrieben bzw. organisiert. Die privatrechtlichen Nutzungsbedingungen beinhalten in § 7 tatsächlich ein entsprechendes Verbot. Grundlage hierfür ist jedoch keine kommunale Satzung, sondern die Marktordnung der GmbH. Einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hier nicht, da es sich hierbei um eine privatrechtliche Regelung handelt.

 

Wismar:

 

Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Wochenmärkte der Stadt Wismar beinhaltet kein Verbot der kostenfreien Abgabe von Plastiktüten.

 

Eckernförde:

 

Die Stadt Eckernförde hat eine Satzung zur Müllvermeidung bei Veranstaltungen erlassen. Diese beinhaltet in § 2 Abs. 3 die Regelung, dass Standbetreiber Plastiktüten nicht mehr abgeben dürfen. Diese Satzung soll für alle Veranstaltungen und für alle Stände auf städti­schem Grund in Eckernförde gelten, auch für die Wochenmärkte. Dies ergibt sich auch aus § 4 der Satzung, in dem die Ahndung von Verstößen geregelt wird. In Bezug auf die Wochenmärkte wird hier auf § 134 Absatz 5 bis 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein verwiesen. Nach § 134 Abs. 5 GO SH handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwider­handelt, soweit die Satzung für diesen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

Zwar verweist die Satzung über die Müllvermeidung bei Veranstaltung hierauf, jedoch konnte keine Benutzungsordnung bzw. Marktsatzung für die Wochenmärkte als öffentliche Einrich­tung der Stadt Eckernförde gefunden werden.

 

Auch nach Prüfung der Regelungen in den genannten Kommunen muss es bei der oben dargestellten Rechtsauffassung bleiben.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n: ///

 

Stammbaum:
19/043   4. Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung   63.2 Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
19/043-1   4. Änderungssatzung zur Wochenmarktsatzung - Ergänzende Informationen   63 Fachbereich Ordnung, Verkehr und Umwelt   Mitteilungsvorlage
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