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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten  

Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten
Gremium: Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
Datum: Mo, 28.11.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum Oskar Schindler
Ort: 31134 Hildesheim, Markt 1, 2. OG, Raum 202

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit sowie der Tagesordnung      
Ö 4  
Pflichtenbelehrung eines nicht dem Rat angehörenden beratenden Mitgliedes des Ausschusses      
Ö 5  
Enthält Anlagen
Zweite Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung  
Enthält Anlagen
16/265  
Ö 6  
Vierte Änderung der Hauptsatzung
Enthält Anlagen
16/279  
Ö 6.1  
Enthält Anlagen
Änderung der Hauptsatzung  
Enthält Anlagen
16/335  
Ö 7  
Neufassung der "Satzung der Stadtentwässerung Hildesheim Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (SEHi) über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte im Stadtgebiet" vom 16.11.2010  
Enthält Anlagen
16/311  
Ö 8  
Anpassung des Betrauungsaktes (Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Hildesheim Marketing GmbH  
Enthält Anlagen
16/315  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

1.)    Der Rat der Stadt Hildesheim ändert den Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wie folgt:

 

„Betrauungsakt
(Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Stadt Hildesheim für die Hildesheim Marketing GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L7/3 vom 11. Januar 2012)  Freistellungsbeschluss -und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)

 

- des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3) und

 

- der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Euro­päischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allge­meinem wirtschaftlichem Interesse“ (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) sowie

 

- der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15).“

 

2.)    Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 3 Abs. 1 wie folgt aktua­lisiert:

 

„In den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 680.000 € 775.000 € soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlageverpflichtung erfolgt. Die variable Einlage wird von je 15% der Festbetragseinlagen I bis IV auf je 13,5% reduziert.“

 

3.)    Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 4 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

Die Ausgleichszahlungen sind als Einlage auf das Eigenkapital zu leisten. Die Zuwen­dungen erfolgen unabhängig von der Ausführung bestimmter Aufgaben. Ein Leistungs­austausch findet nicht statt. Die Zuwendungen dienen ausschließlich dazu, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die mit dem Betrauungsakt übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dürfen ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und in allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden.

 

   
    23.11.2016 - Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
    Ö 12 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

1.)Der Rat der Stadt Hildesheim ändert den Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wie folgt:

 

„Betrauungsakt

(Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Stadt Hildesheim für die Hildesheim Marketing GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L7/3 vom 11. Januar 2012)  Freistellungsbeschluss -und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)

 

- des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3) und

 

- der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Euro­päischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allge­meinem wirtschaftlichem Interesse" (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) sowie

 

- der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen" (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15)."

 

2.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 3 Abs. 1 wie folgt aktua­lisiert:

 

„In den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 680.000 € 775.000 € soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlageverpflichtung erfolgt. Die variable Einlage wird von je 15% der Festbetragseinlagen I bis IV auf je 13,5% reduziert."

 

3.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 4 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

„Die Ausgleichszahlungen sind als Einlage auf das Eigenkapital zu leisten. Die Zuwen­dungen erfolgen unabhängig von der Ausführung bestimmter Aufgaben. Ein Leistungs­austausch findet nicht statt. Die Zuwendungen dienen ausschließlich dazu, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die mit dem Betrauungsakt übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dürfen ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und in allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden."

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

   
    28.11.2016 - Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

1.)Der Rat der Stadt Hildesheim ändert den Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wie folgt:

 

„Betrauungsakt

(Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Stadt Hildesheim für die Hildesheim Marketing GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L7/3 vom 11. Januar 2012)  Freistellungsbeschluss -und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)

 

- des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3) und

 

- der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Euro­päischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allge­meinem wirtschaftlichem Interesse" (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) sowie

 

- der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen" (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15)."

 

2.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 3 Abs. 1 wie folgt aktua­lisiert:

 

„In den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 680.000 € 775.000 € soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlageverpflichtung erfolgt. Die variable Einlage wird von je 15% der Festbetragseinlagen I bis IV auf je 13,5% reduziert."

 

3.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 4 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

„Die Ausgleichszahlungen sind als Einlage auf das Eigenkapital zu leisten. Die Zuwen­dungen erfolgen unabhängig von der Ausführung bestimmter Aufgaben. Ein Leistungs­austausch findet nicht statt. Die Zuwendungen dienen ausschließlich dazu, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die mit dem Betrauungsakt übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dürfen ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und in allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden."

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

   
    12.12.2016 - Verwaltungsausschuss
    N 10 - ungeändert beschlossen
    (Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
   
    19.12.2016 - Rat der Stadt Hildesheim
    Ö 19 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wird wie folgt geändert:

 

„Betrauungsakt

(Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Stadt Hildesheim für die Hildesheim Marketing GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L7/3 vom 11. Januar 2012)  Freistellungsbeschluss -und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)

 

- des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3) und

 

- der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Euro­päischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allge­meinem wirtschaftlichem Interesse" (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) sowie

 

- der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen" (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15)."

 

2.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 3 Abs. 1 wie folgt aktua­lisiert:

 

„In den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 680.000 € 775.000 € soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlageverpflichtung erfolgt. Die variable Einlage wird von je 15% der Festbetragseinlagen I bis IV auf je 13,5% reduziert."

 

3.)Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 4 Abs. 1 wie folgt ergänzt:

 

„Die Ausgleichszahlungen sind als Einlage auf das Eigenkapital zu leisten. Die Zuwen­dungen erfolgen unabhängig von der Ausführung bestimmter Aufgaben. Ein Leistungs­austausch findet nicht statt. Die Zuwendungen dienen ausschließlich dazu, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die mit dem Betrauungsakt übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dürfen ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und in allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden."

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

mehrheitlich 43 Ja-Stimmen 2 Enthaltungen

 

Ö 9  
Verfahren zur Novellierung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Am roten Steine" - Beschluss der Verordnung  
Enthält Anlagen
16/269  
Ö 10  
Nachschulische Betreuung in der Grundschule Moritzberg
Enthält Anlagen
16/306  
Ö 11  
Beitritt zur Einkaufsgemeinschaft Kommunaler Verwaltungen eG im Deutschen Städtetag (EKV eG)  
Enthält Anlagen
16/326  
Ö 12  
Enthält Anlagen
Controllingbericht zum Bereich Personal III. Quartal 2016  
Enthält Anlagen
16/322  
Ö 13  
Organisationsveränderungen      
Ö 14  
Enthält Anlagen
Mitteilungen der Feuerwehr      
Ö 15  
Mitteilungen      
Ö 16  
Anfragen und Anregungen      
N 17     Personalien      
N 18     Personalien      
N 18.1     Personalie      
N 19     Mitteilungen      
N 20     Anfragen und Anregungen      
               

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