Stadt Hildesheim

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Vorlage - 16/265  

Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gryschka, Björn
Federführend:10 Büro des Oberbürgermeisters Bearbeiter/-in: Gryschka, Björn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
18.10.2016 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften und des Ausschusses für Feuerschutz, Recht und Innere Angelegenheiten zurückgestellt   
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
28.11.2016 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
24.10.2016 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
12.12.2016 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
24.10.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zurückgestellt   
19.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim geändert beschlossen   
Anlagen:
2016_09_14_Änderungssatzung_Aufwandsentschädigung  
Folgekostenabschaetzung  

Sachverhalt:

 

Anlässlich der neuen Wahlperiode soll die Aufwandsentschädigungssatzung modernisiert werden. Ziele sind, eine praktikable Entschädigungskürzung bei langfristigem Fernbleiben von Sitzungen einzuführen, die Fahrtkostenregelung zu vereinfachen sowie redaktionelle Überarbeitungen. Ein Beschluss sollte noch in der laufenden Wahlperiode erfolgen, um den Start des neuen Rates zu entlasten.

 

§ 2 Abs. 3: Entschädigungskürzung bei langfristigem Fernbleiben von Sitzungen:

 

Bisher ist die Kürzung nur möglich, wenn „das Ratsmitglied länger als 3 Monate an der Ausübung der Ratstätigkeit gehindert“ ist. Diese Regelung ist nicht praxisgerecht und wurde bisher noch nie angewendet. Sie soll deshalb durch eine zweigeteilte Neufassung ersetzt werden:

 

Kürzung wegen Nichtteilnahme an Ratssitzungen:

 

Wenn ein Ratsmitglied an drei Ratssitzungen in Folge nicht teilnimmt, soll die Aufwandsentschädigung (unabhängig vom Grund des Fernbleibens) einmalig um 200 Euro gekürzt werden. Nach Abstimmung mit dem Nds. Städtetag sind die Kommunen bei der Gestaltung der Aufwandsentschädigung sehr frei. Es bestehen keine Bedenken gegen einmalige Kürzungen, die nur einen Teil der Aufwandsentschädigung betreffen. Denn eine Minderung des regulären Aufwandes ist durch das Fernbleiben von den Ratssitzungen objektiv gegeben. Drei Ratssitzungen verteilen sich im Allgemeinen über 4 bis 5 Monate, so dass die Aufwandsentschädigung mindestens 1200 Euro beträgt. Damit würde die Aufwandsentschädigung einmalig um rund 15 Prozent für drei versäumte Ratssitzungen gekürzt. Eines weiteren Nachweises bedarf es dazu nicht.

 

Kürzung bei längerfristiger Verhinderung:

 

Da Ratstätigkeit nicht nur bei Anwesenheit in Sitzungen besteht, ist der Nachweis einer längerfristigen Verhinderung ohne aktive Erklärung des Ratsmitgliedes unmöglich. Deshalb stellt die neue Formulierung auf die Mitwirkung des Ratsmitgliedes bei absehbar längerer Verhinderungszeit ab. Nur wenn es erklärt, für mindestens drei Monate an der Ratstätigkeit gehindert zu sein, wird die Zahlung der Aufwandspauschale ab dem darauf folgenden Kalendermonat für die Dauer der Verhinderung eingestellt. Die Regelung für eventuell zu vertretende Funktionen wird angepasst.

 

§ 4: Neuregelung der Fahrtkostenpauschale

 

Das Ratsmitglied muss sich bisher strikt für eine Anreiseart zu Sitzungen im Rathaus bzw. für Fahrten im Rahmen des Mandats entscheiden. Ein Wechsel der einmal getroffenen Wahl zwischen Fahrtkostenentschädigung mit Nutzung des Innenhofs, Fahrtkostenentschädigung mit Nutzung der HI-Park-Karte oder Nutzung der Jahreskarte des Stadtverkehrs ist höchstens in Jahresabständen möglich. Diese Vorfestlegung auf eine bestimmte Anreiseart sollte vermieden werden und wird den Anforderungen in der Realität oft nicht gerecht. Das Einkommenssteuerrecht trägt diesem Gedanken bereits seit dem Jahr 2000 beim vergleichbaren Weg Wohnung – Arbeitsstätte Rechnung, indem eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale eingeführt wurde.

 

Die tatsächliche Verteilung auf eine der Reisearten bedeutete in der vergangenen Wahlperiode einen durchschnittlichen Fahrtkostenaufwand je Ratsmitglied von rund 39 Euro. Wegen der ggü. der Fahrtkostenpauschale höheren Kosten für Parkkarte und Jahreskarte liegt dieser Betrag über den in der Satzung genannten 36 Euro. Die seit dem Jahr 1995 unveränderte Fahrkostenpauschale von 36 Euro soll deshalb um 4 Euro angehoben werden, um die pauschalierte Regelung für alle Ratsmitglieder zu ermöglichen und maximale Flexibilität zu erhalten. Durch die Erhöhung sind Folgekosten von etwa 600 Euro jährlich zu erwarten.

 

Das Parken im Verwaltungsinnenhof Jakobistraße wird nicht mehr über die Satzung geregelt. Im Rahmen der bekannten Kapazitäten können diese wie bisher im Zeitraum montags – freitags von 16 – 19 Uhr sowie am Wochenende ganztags nun von sämtlichen Ratsmitgliedern benutzt werden. Ein individueller Anspruch auf einen Parkplatz bestand und besteht nicht. Bei Belegung aller Plätze muss der Innenhof wieder verlassen werden. Die gegenüber 2011 unveränderte Nutzungsregelung erhalten alle Ratsmitglieder wie bisher mit gesondertem Schreiben.

 

Redaktionelle Änderungen (in Fettdruck) ohne inhaltliche Folgen:

 

- § 2 Abs. 1 Satz 4: Neu: Der Sockelbetrag wird nur für die hochwertigste besondere Abgeordnetenfunktion erhöht. Bisher „höherwertigste“

 

- § 2 Abs. 1 Satz 5: Neu: Der in Satz 2 genannte Betrag mindert sich um jeweils 25 Euro, ....   Bisher: die genannten Beträge, allerdings ist nur der Sockelbetrag gemeint

 

- § 2 Abs. 2 Satz 3: Neu: Der Erhöhungsbetrag beträgt maximal 15 % der jeweiligen Aufwendungspauschale nach Abs. 1 S. 2 und 3. Bisher: versehentlich nicht erwähnt

 

- § 3 Abs. 2: Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag von 40,00 Euro pro Stunde und 200,00 Euro pro Tag ersetzt.   Bisher: je angefangene Stunde; neu parallel zur Tagesgrenze

 

- § 3 Abs. 3: ... Einkommens festgesetzt wird, jedoch die in Absatz 2 genannten Höchstbeträge nicht überschreiten darf. Bisher: versehentlich „den Höchstbetrag“

 

- § 3 Abs. 4 neu: Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr (einschließlich Wegezeit) besteht kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für Tätigkeiten in Ausübung des Mandats. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. bisher: „Sperrig“ formulierte Regelung, die noch vom Samstag als Regelarbeitstag ausgeht. Bisheriger Bezug auf Schichtdienste wird durch die Ausnahmeklausel abgedeckt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der 2. Änderungsatzung zur Aufwandsentschädigungssatzung wird zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Änderungssatzung

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2016_09_14_Änderungssatzung_Aufwandsentschädigung (9 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Folgekostenabschaetzung (32 KB)      
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