Die Innenstadt Hildesheim befindet sich wie viele andere Innenstädte in einem grundlegenden Strukturwandel. Die sich seit einigen Jahren abzeichnenden bekannten Negativ-Trends sind zuletzt durch die Corona Pandemie erheblich beschleunigt worden.
Die aktuellen Herausforderungen begreift die Stadt Hildesheim als Chance für eine Neuorientierung und öffnet sich den notwendigen Veränderungsprozessen. Dabei gilt es u.a. neue Nutzungen und bessere Aufenthaltsqualitäten zu initiieren. Klimawandel und Mobilitätswende bieten Perspektiven für die Entwicklung einer resilienten Innenstadt mit verbesserten Lebens- und Arbeitsbedingungen.
Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) stellen zusammen mit dem 2023 vom Rat beschlossenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) die Grundlage und Voraussetzung für die Aufnahme der Innenstadt oder von Teilbereichen der Innenstadt in die Städtebauförderung dar.
Das Ziel der Städtebauförderung besteht darin, die Lebendigkeit und Attraktivität der Innenstadt Hildesheim mit der Unterstützung durch Bundes- und Landesmittel weiterzuentwickeln und nachhaltig zu sichern. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere die Sanierung und Begrünung der öffentlichen Räume wie Straßen und Plätze, das Verbessern der Aufenthaltsqualität, der Ausbau von nachhaltiger Mobilität und Klimaschutz und die Modernisierung der Gebäudestrukturen.
Inhalt und Aufgabe der VU bestehen ergänzend zum ISEK darin, die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen einzubinden, die städtebaulichen Missstände darzustellen, den Umfang und die Notwendigkeit von Maßnahmen herzuleiten und die Durchführbarkeit der Sanierung darzulegen.
Aktuelles
Mit der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim am 04.02.2026 gelten die Vorschriften über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB), deren Auskunftspflicht (§ 138 BauGB) und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger (§ 139 BauGB). Ab diesem Zeitpunkt ist auf die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung von baulichen Anlagen die Vorschrift zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) anzuwenden.