Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Sie beabsichtigen, eine oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder zum Beispiel in Eigentumswohnungen umzuwandeln? Oder wollen Sie ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen, um diese einzeln verkaufen zu können? Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan (= von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich ist) nach dem Wohnungseigentumsgesetz, um Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie zum Beispiel Läden, Büros oder Garagen) bilden zu können. Damit eine entsprechende Bescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgestellt werden kann, ist es erforderlich, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen für ein Dauerwohnrecht beziehungsweise Dauernutzungsrecht nach § 32 in Verbindung mit § 31 Wohnungseigentumsgesetz wird nur die betroffene Wohnung beziehungsweise gewerbliche Einheit dargestellt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazu gehörende Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden.
Was muss ich mitbringen?
Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend Baugenehmigung bzw. Bestand vorzulegen.
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen).
Die Zeichnungen müssen mindestens zweifach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben. Ein Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt finden Sie unter Dokumente.
Für Auskünfte zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen wenden Sie sich bitte an das Bauaktenarchiv (siehe Überschrift "Bauaktenarchiv").
Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum seit dem 01.01.2025
Mit Verordnung vom 20.12.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 121) wurde das Gebiet der Stadt Hildesheim in die Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt aufgenommen. Demgemäß gilt seit dem 01.01.2025 im gesamten Hildesheimer Stadtgebiet für die Bildung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an einem vor dem 01.01.2025 errichteten Wohngebäude, welches mehr als fünf Wohnungen aufweist, dass zusätzlich eine Genehmigung oder eine Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht (sog. Negativattest) gem. § 250 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist.
Zudem bedeutet dies In der Praxis, dass das Grundbuchamt bei Bestandswohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm gegenüber die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen wurde.
Demgemäß müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) einreichen. Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt finden Sie im folgenden unter Dokumente.
Welche Gebühren fallen an?
Die Bearbeitung der Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigung, Genehmigung nach § 250 BauGB und auch des sog. Negativattestes ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) festgelegt.
Ansprechpartner/in| Ywette Niehaus | |
| Amt / Bereich 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz Verwaltungsgebäude Markt 3 Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: +49 5121 301-3163 E-Mail: Y.Niehaus@stadt-hildesheim.de | |
Organisationseinheiten| 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz | |
| Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 301-3122 Telefax: 05121 301-3180 E-Mail: bauaufsicht@stadt-hildesheim.deHomepage: https://www.stadt-hildesheim.de/wirtschaft-bauen/bauaufsicht-und-baugenehmigung/ | Mo 10 Uhr bis 12 Uhr Di 10 Uhr bis 12 Uhr Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr Fr 10 Uhr bis 12 Uhr |