Das Inkrafttreten des o.g. Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschrift wurde im Amtsblatt am 21.02.2024 fehlerhaft bekannt gemacht. Daher erfolgt die Bekanntmachung hiermit erneut.
Der Rat der Stadt Hildesheim hat in seiner Sitzung am 12.02.2024 den o.g. Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 84 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift einschließlich der Begründung können während der Dienstzeiten im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt Hildesheim, Verwaltungsgebäude Markt 3, 4. Obergeschoss, Telefon-Nr. 05121/301-3038 und darüber hinaus auf www.stadt-hildesheim.de/bplan von jedem eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschrift Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan EN 183 und die örtliche Bauvorschrift EN 183 „An der großen Barnte“ in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB, über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Stadt Hildesheim
Der Oberbürgermeister