Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Mitteilungen für sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO)

zuklappenAnsprechpartner/in
60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3122
Telefax: 05121 301-3180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­wirt­schaft-bau­en/­bau­auf­sicht-und-bau­ge­neh­mi­gung/

Mo 10 Uhr bis 12 Uhr
Di 10 Uhr bis 12 Uhr
Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr
Fr 10 Uhr bis 12 Uhr

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).

Allgemeine Informationen

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, soweit nicht gleichzeitig Erleichterungen für Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen nach § 85a NBauO in Anspruch genommen werden. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Verfahrensablauf

Anstelle eines Bauantrags reicht die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Dieser sind die notwendigen Bauvorlagen beizufügen. Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, sind diese Unterlagen ebenfalls beizufügen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Stadtgebiet liegt bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Voraussetzungen

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin/der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

§ 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bestätigung nach § 62 NBauO ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) und der Verwaltungskostensatzung der Stadt Hildesheim.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, nachdem die Bauherrin/der Bauherr eine entsprechende Bestätigung erhalten hat. Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Rechtsgrundlage
  • § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • § 65 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Zweifel, ob für eine beabsichtigte Baumaßnahme das Mitteilungsverfahren zulässig ist oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Bauaufsicht eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen weder einer Baugenehmigung noch eines Mitteilungsverfahrens.

zurück
Seitenanfang