Für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannter Teile baulicher Anlagen bedürfen Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen keiner Anzeige. Abbruch und Beseitigung von Hochhäusern oder nicht im Anhang zur NBauO genannter Teile baulicher Anlagen sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Abbruchanzeige).
Achtung: Der Abbruch eines Denkmals ist unzulässig und nicht durch Abbruchanzeige zu legalisieren. Hierfür wäre zunächst eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
