Stadt Hildesheim

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Haltung besonders geschützter Tierarten

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Der Besitz, also die Haltung von besonders geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Jede Halterin/Jeder Halter von Tieren, selbstverständlich auch von artgeschützten Exemplaren, muss über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse und die erforderlichen Einrichtungen zum tierschutzgerechten Halten der Tiere verfügen.

Nachweis über die rechtmäßige Herkunft

Die legale Einfuhr in die EU und die legale Nachzucht innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten Bezugsquellen für besonders geschützte Tiere. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft wird bei gekauften Tieren der im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten mit der zugehörigen Vermarktungsgenehmigung erbracht, auf der die rechtmäßige Einfuhr oder Zucht von der Behörde bescheinigt ist. In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder Nachzucht und den Weg, den das Tier vom Importeur bzw. Züchter bis zum gegenwärtigen Züchter genommen hat:

  • Erwerb gezüchteter Tiere direkt vom Züchter: Der Käuferin/Dem Käufer sollte ein Zuchtbeleg für das zu erwerbende Tier mitgegeben werden.
  • Erwerb von Tieren beim Zoohändler: Die Kundin/Der Kunde sollte neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung des verkauften Exemplars auch die Kopie des Einfuhr- bzw. Zuchtbeleges erhalten, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird. Die Adressen des Exporteurs, Importeurs oder Züchters dürfen in diesen Unterlagen vom Zoohändler unkenntlich gemacht werden.
  • Erwerb von Tieren von privat: je nachdem, ob das Tier ursprünglich bei einem Züchter oder Zoohändler erworben worden ist, sollten der Käuferin/dem Käufer mindestens die entsprechenden o.g. Unterlagen mitgegeben werden. Im Fall mehrerer Zwischenverkäufe sollten die einzelnen Stationen des Tieres durch Quittungen belegt werden können.

Erwerb/Abgabe besonders geschützter Tiere

Beim Kauf oder Verkauf von Tieren der besonders geschützten Arten ist folgendes zu beachten:

  • Tiere der im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten dürfen nur mit einer von der zuständigen Behörde erteilten Vermarktungsgenehmigung (weitere Informationen hierzu können Sie unmittelbar beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN erhalten) gekauft oder verkauft werden. Lediglich gezüchtete Tiere der in der nachfolgenden Liste aufgeführten Arten sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
  • Tiere der im Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten dürfen dann gekauft oder verkauft werden, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann seit Wegfall der CITESBegleitdokumentenpflicht mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden.
  • Der Kauf und Verkauf von Tieren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten ist ebenfalls dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden kann. Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden. Lediglich die Vermarktung
       - von streng geschützten naturentnommenen Arten oder
       - von naturentnommenen europäischen Vogelarten
    bedarf im Einzelfall einer gesonderten Genehmigung.

Meldepflicht

Werden Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gehalten, müssen diese der zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung mitgeteilt werden (in Niedersachsen dem NLWKN). Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind nur die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (siehe Link unten auf der Seite) aufgelisteten Tierarten.

Ergeben sich mit der Zeit Änderungen im Tierbestand (z.B. durch Nachzucht, Kauf, Verkauf, Tod), so unterliegen diese Änderungen ebenfalls der Meldepflicht. Es ist ausreichend, die Änderungen jeweils gesammelt zum März und September eines jeden Jahres mitzuteilen.

Die Meldung muss Angaben über Zahl, Art, Alter und Geschlecht (soweit bekannt), Kennzeichen (soweit vorhanden), Herkunft und Verbleib der jeweiligen Tiere enthalten. Meldevordrucke können beim NLWKN auf dem Postwege oder per Internet abgerufen werden.

Sie können die Vordrucke selbstverständlich auch bei der unteren Naturschutzbehörde anfordern.

Bitte helfen Sie mit, den erforderlichen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten! Schicken Sie bitte daher Ihre Meldungen an die Stadt Hildesheim, von hier aus werden sie an das NLWKN weitergeleitet.

Rückgabe von Bescheinigungen
Cites-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und Nachzuchtbestätigungen von verendeten oder entflogenen Tieren müssen an das NLWKN oder die Untere Naturschutzbehörde zurückgegeben werden.

Kennzeichnungspflicht

Ab dem 01.01.2001 müssen alle gehaltenen Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten unverzüglich nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden.

Dies betrifft beispielsweise alle Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und Riesenschlangen. Zur Ausgabe der Kennzeichen sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZFF) vom Bundesumweltministerium anerkannt worden.

Die Kennzeichnungsmethode ergibt sich aus § 13 der Bundesartenschutzverordnung.

Allgemein gilt:
Gezüchtete Vögel sollen mit geschlossenen Fußringen gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung von Säugetieren und Reptilien ab 200 g Körpergewicht (Schildkröten ab 500 g Körpergewicht) erfolgt mit Mikrochips, wenn dies in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung vorgesehen ist, sonst mittels zeichnerischer oder fotografischer Dokumentation der Körperpartie, die eine eindeutige Identifizierung erlaubt. Ergänzend sind noch Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter in der Dokumentation festzuhalten.

 

Merkblatt "Schildkröte, Papagei und Co. - Hinweise zum Artenschutz für die Tierhaltung"

 

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