Stadt Hildesheim

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Bauvoranfrage und Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 NBauO)

zuklappenAnsprechpartner/in
60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3122
Telefax: 05121 301-3180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­wirt­schaft-bau­en/­bau­auf­sicht-und-bau­ge­neh­mi­gung/

Mo 10 Uhr bis 12 Uhr
Di 10 Uhr bis 12 Uhr
Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr
Fr 10 Uhr bis 12 Uhr

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einzelne, konkrete Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu Frage erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Entscheidung.

Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Art der geplanten Nutzung auf dem Grundstück zulässig ist. So erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen.

Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.

Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Stadtgebiet liegt bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:

  • Lageplan oder Auszug aus der Liegenschaftskarte,
  • Beschreibung des Vorhabens sowie
  • die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Welche Gebühren fallen an?

Der Bauvorbescheid ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides ist auf Antrag möglich, jedoch nur, wenn sich die Rechtsgrundlagen zwischenzeitlich nicht zu Ungunsten des Vorhabens verändert haben. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der Geltungsdauer gestellt werden.

Rechtsgrundlage

§ 73 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

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