Überwachung technischer Anlagen nach § 30 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
In bestimmten in § 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) aufgezählten Gebäuden (beispielsweise Versammlungsstätten, Schulen sowie Alten- und Pflegeheime) sind technische Anlagen
Wir prüfen, ob die Sachverständigenprüfungen durchgeführt werden und lassen uns nachweisen, dass etwaige festgestellte Mängel innerhalb der gesetzten Frist fachmännisch behoben werden.
Welche Unterlagen zur Prüfung vorzulegen sind, ist im Vorfeld mit den von Ihnen beauftragten Sachverständigen abzuklären. In jeden Fall sollten der oder dem Sachverständigen alle in Bezug auf die bauliche Anlage erteilten Baugenehmigungen vorgelegt werden können.
Die Beseitigung etwaiger im Rahmen der Prüfung festgestellter Mängel ist durch eine Fachunternehmererklärung, die sich auf den jeweiligen Prüfbericht bezieht, nachzuweisen.
Ansprechpartner/in| Ywette Niehaus | |
| Amt / Bereich 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz Verwaltungsgebäude Markt 3 Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: +49 5121 301-3163 E-Mail: Y.Niehaus@stadt-hildesheim.de | |
Organisationseinheiten| 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz | |
| Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 301-3122 Telefax: 05121 301-3180 E-Mail: bauaufsicht@stadt-hildesheim.deHomepage: https://www.stadt-hildesheim.de/wirtschaft-bauen/bauaufsicht-und-baugenehmigung/ | Mo 10 Uhr bis 12 Uhr Di 10 Uhr bis 12 Uhr Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr Fr 10 Uhr bis 12 Uhr |