Baugenehmigung
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Ausgenommen davon sind lediglich die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. nach § 60 NBauO verfahrensfrei bzw. anzeigepflichtig oder aber nach § 62 NBauO baugenehmigungsfrei aber mitteilungspflichtig sein.
Für einige Verfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen, für Sonderbauten ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Notwendige Unterlagen bei Einreichung eines Bauantrages:
Die Erstellung der Bauvorlagen ist nur sachkundigen Personen vorbehalten. Bei diesen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern handelt es sich in der Regel nur um Architekten/Architektinnen oder Bauingenieure/Bauingenieurinnen, die in der entsprechenden Entwurfsverfasserliste bei der Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer in Niedersachsen eingetragen sein müssen, oder aber um Handwerksmeister /Handwerksmeisterinnen des Bauhandwerks und staatlich geprüfte Bautechniker/Bautechnikerinnen der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau entsprechend ihrer Ausbildung und Erfahrung. Entwürfe einfacher Art, wie beispielsweise Einfriedungen, dürfen auch von Bauherren selbst erstellt und eingereicht werden, sofern die Unterlagen fach- und sachgerecht ausgeführt sind.
Ihren Antrag übermitteln Sie bitte über „Digitale Antragsverfahren“.
Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Entscheidung zu diesen einzelnen Fragen erlangen.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z.B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Der Antrag auf Vorbescheid sollte einen Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.
Ihren Antrag übermitteln Sie bitte über „Digitale Antragsverfahren“.
Nutzungsänderungen von Grundstücken und Gebäuden
Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist eine Baumaßnahme und damit grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist sie jedoch verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.
Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung auch, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist. In diesem Fall wäre jedoch ein entsprechendes Mitteilungsverfahren zu führen.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Nds. Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Was sollte ich noch wissen?
Für die Anmeldung, z.B. eines Gewerbes, ist es ratsam, sich vorab bei der zuständigen Stelle darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts darstellt.
Ihren Antrag übermitteln Sie bitte über „Digitale Antragsverfahren“.
Werbeanlagen
Das Anbringen oder Aufstellen von Werbeanlagen ist nur im Rahmen der Festlegungen des § 50 NBauO und des Anhangs zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei.
Bei Anträgen für Werbeanlagen werden i.d.R. folgende Unterlagen benötigt:
Ihren Antrag übermitteln Sie bitte über „Digitale Antragsverfahren“.
Eine Antragstellung per E-Mail ist für Anträge aller Art grundsätzlich nicht möglich.
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