Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II, dem Wohngeldgesetz, dem SGB XII oder nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder für die ein Kinderzuschlag gezahlt wird, erhalten neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe:
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:
Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen?
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.
Was gehört zum „Schulbedarf“?
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 130 Euro und zum 1. Februar 65 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei den Wohlfahrtsverbänden ein Schulstarterpaket zu beantragen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: Schulstarterpaket der Wohlfahrtsverbände
Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Was bedeutet „Lernförderung“?
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.
Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen.
Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von monatlich15 Euro für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.
Für Schulbedarf und Schülerbeförderungskosten werden Geldleistungen an die Eltern erbracht. Für Lernförderung wird ein Gutschein ausgestellt. Für andere Bedarfe, wie Ausflüge, Klassenfahrten und Mittagessen sowie Teilhabe erhalten Sie eine Bewilligung und später wird mit der Einrichtung oder dem Leistungsanbieter direkt abgerechnet.
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein Antrag zu stellen.
Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz stellen den Antrag entweder per Mail an but@stadt-hildesheim.de oder per Post an den Fachbereich Soziales (FB 50.3). Sollte der Wohngeld- oder Kinderzuschlagbescheid noch nicht vorliegen, beantragen Sie bitte "BuT dem Grunde nach", um Fristen zu wahren. Den Wohngeld-/Kinderzuschlagbescheid reichen Sie dann nach.
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) sowie nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes melden ihre Bedarfe bitte bei der Stadt oder dem Landkreis Hildesheim (je nachdem, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Wohnsitz hat).
Für die Leistungen an Empfängerinnen und Empfänger von SGB II-Leistungen ist das Jobcenter Hildesheim zuständig.
Bitte melden Sie Ihre Bedarfe rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Eine Bedarfsmeldung steht Ihnen unten auf der Seite zum Download zur Verfügung:
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