Eintragung in das Baulastenverzeichnis
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden, anderenfalls muss sie öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Die notwendigen Unterlagen können Sie dem Antrag auf die Entgegennahme einer Baulasterklärung (siehe Seite 3 des Formulars) entnehmen.
Einsicht ins Baulastenverzeichnis (Baulastauskunft)
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Telefonische Auskünfte können nicht erteilt werden. Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erfordert einen formlosen Antrag, z.B. per E-Mail oder Fax. Dazu werden vollständige Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück/e, und - soweit vorhanden - Straße und Hausnummer (Anschrift/Lagebezeichnung)) und dem Kostenschuldner benötigt.
Das berechtigte Interesse ist durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft zu machen, z.B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszuges, eines Kaufvertrages, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides. Bei der Einsichtnahme durch Dritte ist zusätzlich eine Einverständniserklärung (Vollmacht o.ä.) des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen und sog. Negativauskünfte (keine Baulast vorhanden). Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-) festgelegt.
Ansprechpartner/in| Ywette Niehaus | |
| Amt / Bereich 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz Verwaltungsgebäude Markt 3 Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: +49 5121 301-3163 E-Mail: Y.Niehaus@stadt-hildesheim.de | |
Organisationseinheiten| 60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz | |
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