Mit der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 36) hat die Niedersächsische Landesregierung den 13. September 2026 als Wahltag für die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen bestimmt.
Für die Stadt Hildesheim als Wahlgebiet wird gemäß § 10 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ein Gemeindewahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und sechs weiteren Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berufen werden.
Die Gemeindewahlleitung beruft gem. § 8 Abs. 3 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) die weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied aus den Wahlberechtigten in der Stadt Hildesheim.
Die im Wahlgebiet der Stadt Hildesheim vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 25.03.2026 Wahlberechtigte aus dem Gebiet der Stadt Hildesheim als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen. Die Vorschläge sind an die Stadt Hildesheim, Gemeindewahlleitung, Markt 1, 31134 Hildesheim, zu richten.
Die zu berufenen Mitglieder des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKWG jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes verpflichtet.
Gemäß § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Ablehnung der Berufung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 NKWG möglich.
Hildesheim, den 20.02.2026
Stadt Hildesheim
Der Gemeindewahlleiter