und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
des Rates und der Ortsräte der Stadt Hildesheim am 13. September 2026
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung, vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), gebe ich Folgendes bekannt:
Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2026. Mit der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 36) hat die Niedersächsische Landesregierung den Wahltag für die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen bestimmt. Die allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) für die Wahlperiode, vom 01.11.2026 bis 31.10.2031, finden, am 13. September 2026, in der Zeit, von 08.00 bis 18.00 Uhr, statt.
1. Wahl des Rates der Stadt Hildesheim
1.1 Zahl der Ratsmitglieder
Für die Stadt Hildesheim sind gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 44 Ratsmitglieder zu wählen.
1.2 Wahlgebiet und Wahlbereiche
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Hildesheim. Nach § 7 Abs. 1 (NKWG) wird die Wahl in Wahlbereichen durchgeführt.
Danach sind gemäß § 7 NKWG sowie § 3 NKWO in der Stadt Hildesheim 4 Wahlbereiche gebildet worden. Die Abgrenzung kann im Fachbereich Stadtservice, Bereich Stadtbüro Wahlen, Hannoversche Straße 6 A, eingesehen werden.
Die vier Wahlbereiche sind in folgende Wahlbezirke gegliedert:
Wahlbereich Wahlbezirke
F – Nord 1 – 16, 37 – 39
(Nordstadt, Stadtmitte/Neustadt)
G – Ost 18 – 28, 54 – 60
(Achtum-Uppen, Bavenstedt, Drispenstedt,
Einum, Oststadt/Stadtfeld)
H – Süd 29 – 36, 61 – 73
(Itzum-Marienburg, Marienburger Höhe/Galgenberg,
Ochtersum)
I – West 17, 40 – 53, 74 – 84
(Himmelsthür, Moritzberg/Bockfeld,
Neuhof/Hildesheimer Wald/Marienrode, Sorsum)
1.3 Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppen oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG).
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 21 NKWG sowie des § 32 NKWO entsprechen; sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 32 Absatz 1 NKWO eingereicht werden.
1.4 Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG höchstens 14 wählbare Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
1.5 Zahl der (Unterstützungs-) Unterschriften für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates müssen von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 2 Nummer 1c NKWG). Die Wahlberechtigungen der Personen, die die Unterstützungsunterschrift leisten, müssen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sind bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt. Die Unterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden (§ 32 Abs. 4 NKWO). Entsprechend ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 NKWG durch die Parteien und Wählergruppen zu bestätigen.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des Rates der Stadt Hildesheim unterzeichnen. Entsprechendes gilt auch für die anderen stattfindenden Wahlen.
Für jede Unterzeicherin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung beizufügen, dass sie oder er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
1.6 Befreiung von den Unterschriftenerfordernissen
Von der Beibringung der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG befreit:
a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
c) Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
d) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
e) DIE LINKE (DIE LINKE)
f ) Freie Demokratische Partei (FDP)
g) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
h ) INTERKULTURELLE LIGA
Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind bei diesen Parteien und der Wählergruppe gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans bzw. die Unterschriften von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe ausreichend.
1.7 Wahlanzeige
Parteien, die gemäß § 22 Abs. 1 NKWG die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen und demnach am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens bis 15. Juni 2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
2. Ortsratswahlen in den Ortschaften der Stadt Hildesheim
2.1 In den folgenden Ortschaften werden zeitgleich Ortsratswahlen durchgeführt:
Ortschaft
(zugleich
Wahlgebiet) Zahl der
Ortrats-
mitglieder Höchstzahl der
Bewerberinnen
und Bewerber Mindestzahl der
Unterschriften für
Wahlvorschläge Nummern
der
Wahlbezirke
Achtum-Uppen 7 12 10 60
Bavenstedt 7 12 10 58
Drispenstedt 11 16 20 54 - 57
Einum 7 12 10 59
Himmelsthür 11 16 20 77 - 82
Stadtmitte/Neustadt 11 16 20 1 - 8, 15 -16,
37 - 39
Itzum-Marienburg 11 16 20 61 - 67
Moritzberg/Bockfeld 11 16 20 17, 40 - 53
Neuhof/Hildesheimer
Wald/Marienrode 9 14 20 74 - 76
Nordstadt 11 16 20 9 - 14
Ochtersum 11 16 20 68 – 73
Oststadt/Stadtfeld 11 16 20 18 - 28
Sorsum 9 14 20 83 – 84
Marienburger Hö-he/Galgenberg 11 16 20 29 - 36
Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich.
Die Wahlvorschläge für die Ortsratwahlen müssen gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG, analog zur Wahl des Rates der Stadt Hildesheim, von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteior-gan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelper-son unterzeichnet sein. Zusätzlich müssen die Wahlvorschläge entsprechend § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG in Ortschaften bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10, in Ortschaften mit 2.001 bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 Wahl-berechtigten der jeweiligen Ortschaft persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
2.2 Befreiung von den Unterschriftenerfordernissen
Vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit sind für alle Ortsratswahlen die unter der Nummer 1.6 Buchstaben a) bis e) aufgeführten Parteien, die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Ortsratswahlen in Himmelsthür, Neuhof/Hildesheimer Wald/Marienrode, Ochtersum, Moritzberg-Bockfeld, Nordstadt, und Stadtmitte/Neustadt.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzureichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen.
4. Wahlberechtigung
Zur Wahl des Rates der Stadt Hildesheim und zur Wahl der Ortsräte in den Ortschaften der Stadt Hildesheim ist nach § 48 Abs. 1 NKomVG berechtigt, wer Deutscher i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger) und am Wahltage
• das 16. Lebensjahr vollendet hat und
• seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat.
Auf die Wahlrechtsausschlussgründe des § 48 Abs. 2 NKomVG wird verwiesen.
5. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Nach § 49 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist für die Vertretungen wählbar (Stadtrat /Ortsrat), wer am Wahltage
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat und
• Deutscher i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger).
Auf die Ausschlussgründe des § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit wird verwiesen.
6. Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind einzureichen beim
Gemeindewahlleiter der Stadt Hildesheim
Bereich Stadtbüro Wahlen
Hannoversche Straße 6 A
31134 Hildesheim
Nach § 21 Abs. 2 NKWG endet die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am
Montag, 20. Juli 2026, um 18.00 Uhr.
Ein möglichst frühzeitiges Einreichen der Wahlvorschläge wird empfohlen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
