Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind durch die Hebesatzsatzung vom 19.07.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2011, S. 616), zuletzt geändert durch die zweite Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebe-sätze der Stadt Hildesheim vom 12.11.2024, auf 822 v. H. festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 bleiben die Hebesätze für die Grundsteuer im Kalenderjahr 2026 unverändert. Auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2026 wird daher im Allgemeinen verzichtet.
Für diejenigen Steuerschuldner/innen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, ersetzt diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), den Steuerbescheid. Die Steuer wird entsprechend der in dem letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten auch für das Kalenderjahr 2026 hiermit festgesetzt.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind diese Bescheide maßgeblich. Die öffentliche Bekanntmachung gilt insoweit nicht.
Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als würde an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid an sie ergehen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Danach kann folgender Rechtsbehelf eingelegt werden: Gegen vorstehende Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardt- straße 15, 30175 Hannover erhoben werden.
Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, so werden unabhängig von dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide an die betreffenden Steuerschuldner/innen erteilt.
Stadt Hildesheim
Der Oberbürgermeister
