Im Falle des Wegzugs in eine neue Wohnung im Inland müssen Sie sich nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Eine Abmeldung im Stadtbüro ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Über den Wegzug wird das Stadtbüro von der neuen Meldebehörde informiert.
Die Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Wenn eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird, ist dieses innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde der Hauptwohnung oder der Meldebehörde der Nebenwohnung mitzuteilen.
