Stadt Hildesheim

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Präparation von artgeschützten Tieren

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Die Naturentnahme, der Besitz und die Vermarktung von besonders geschützten Tieren ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Exemplare. Mithin ist auch die Präparation toter Tiere an ganz bestimmte Vorgaben gebunden.

Annahme von Tieren zur Präparation

Es dürfen nur die folgenden Tiere zur Präparation angenommen werden:

  1. alle nicht besonders geschützten Tiere,
  2. alle besonders geschützten Tiere, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen:
    • in der heimischen Natur tot aufgefundene jagdbare Tiere mit Eigentumsabtretungserklärung des Jagdausübungsberechtigten,
    • in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungseinrichtung vorliegt, soweit es sich nicht um streng geschützte Arten handelt,
    • in der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung des Niedersächsische Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorliegt,
    • tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftszucht innerhalb der EU stammen,
    • tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden,
    • tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammen, nicht jedoch Direkteinfuhren von Tieren europäischer Vogelarten und Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie aus Nicht-EU-Mitgliedsländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Vermarktung von Tieren

Nur Präparate und Frostmaterial der Fallgruppen 1 und 2.4 dürfen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden.
Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden.
Bei den Fallgruppen 2.1 – 2.3 ist nur eine Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der Präparationsleistungen möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig.
Bei den Fallgruppen 2.5 und 2.6 wenden Sie sich bitte im konkreten Fall ans NLWKN oder an die oben genannte Rufnummer.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema können dem Merkblatt "Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz", herausgegeben vom NLWKN, entnommen werden.

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