Stadt Hildesheim

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Nutzungsänderung von Gebäuden

zuklappenAnsprechpartner/in
60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3122
Telefax: 05121 301-3180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­wirt­schaft-bau­en/­bau­auf­sicht-und-bau­ge­neh­mi­gung/

Mo 10 Uhr bis 12 Uhr
Di 10 Uhr bis 12 Uhr
Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr
Fr 10 Uhr bis 12 Uhr

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).

Allgemeine Informationen

Eine Nutzungsänderung ist die Änderung einer bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage in eine neue.

Eine Nutzungsänderung ist der Wechsel der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage zu einer anderen Art der Nutzung. Auch eine Nutzungsänderung ist eine Baumaßnahme im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und baugenehmigungspflichtig, wenn nichts anderes bestimmt ist. In § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sind verschiedene Konstellationen benannt, nach denen die Nutzungsänderung verfahrensfrei bleibt.

Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung auch, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.

  • § 59 Absatz 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Nutzungsänderungen baulicher Anlagen im Stadtgebiet liegt bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Im Wesentlichen werden benötigt:

  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)
  • Lageplan (ggf. Auszug aus dem Liegenschaftskataster)
  • Bauzeichnungen mit Eintragung der bisherigen und künftigen Nutzung
  • Bauzahlenberechnung wie Wohn- oder Nutzflächenberechnung
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf
  • Baubeschreibung und Herstellungskosten (soweit bauliche Änderungen anfallen)

Ist die Nutzungsänderung genehmigungsfrei, hat die Bauherrin/der Bauherr über die beabsichtigte Nutzungsänderung eine Mitteilung nach § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bei der Bauaufsicht einzureichen und die erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Rechtsgrundlage

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Was sollte ich noch wissen?

Für die Anmeldung z. B. eines Gewerbes wird empfohlen, sich vorab frühzeitig bei der Bauaufsicht zu informieren, ob die gewünschte Nutzung eines Gebäudes bzw. eines Raumes eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.

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