Stadt Hildesheim

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Handel mit besonders geschützten Tieren

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Die Naturentnahme, der Besitz und die Vermarktung von besonders geschützten Tieren ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Vermarktung, also der Verkauf und Kauf von besonders geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.

Nachweise über die rechtmäßige Herkunft

Die legale Einfuhr in die EU und die legale Nachzucht innerhalb der EU sind die beiden wichtigsten Bezugsquellen für besonders geschützte Tiere. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft wird bei gekauften Tieren der im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten mit der zugehörigen Vermarktungsgenehmigung erbracht, auf der die rechtmäßige Einfuhr oder Zucht von der Behörde bescheinigt ist. In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder Nachzucht und den Weg, den das Tier vom Importeur bzw. Züchter bis zum gegenwärtigen Züchter genommen hat:

  • Erwerb gezüchteter Tiere direkt vom Züchter: der Käuferin/dem Käufer sollte ein Zuchtbeleg für das zu erwerbende Tier mitgegeben werden.
  • Erwerb von Tieren beim Zoohändler: Die Kundin/Der Kunde sollte neben einer Rechnung mit konkreter Beschreibung des verkauften Exemplars auch die Kopie des Einfuhr- bzw. Zuchtbeleges erhalten, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird. Die Adressen des Exporteurs, Importeurs oder Züchters dürfen in diesen Unterlagen vom Zoohändler unkenntlich gemacht werden.
  • Erwerb von Tieren von privat: je nachdem, ob das Tier ursprünglich bei einem Züchter oder Zoohändler erworben worden ist, sollten der Käuferin/dem Käufer mindestens die entsprechenden o.g. Unterlagen mitgegeben werden. Im Fall mehrerer Zwischenverkäufe sollten die einzelnen Stationen des Tieres durch Quittungen belegt werden können.

Einfuhrbelege

Als Einfuhrbelege kommen in Betracht:

  • bei Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 nur die EU-rechtlich vorgeschriebene Einfuhrgenehmigung,
  • bei allen anderen besonders geschützten Arten entweder eine Genehmigung für die Einfuhr entsprechend dem nationalen Recht des EU-Importlandes oder aber die zollamtliche Bestätigung der Einfuhr zusammen mit der Erklärung der zuständigen Behörde des EU-Importlandes, dass diese Arten dort keinen Einfuhr- und Handelsverboten unterliegen.

Zuchtbelege

Als Zuchtbelege kommen in Betracht:

  • eine behördliche Nachzuchtbestätigung oder ein detaillierter Zuchtbericht.

Ein Muster des Zuchtbeleges kann bei der unteren Naturschutzbehörde oder unmittelbar beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover angefordert werden.

Geschlossene Beringung

Bei Vögeln wird die geschlossene Beringung mit dem richtigen Ringdurchmesser im Regelfall als unmittelbar gültiger Nachweis der Nachzucht angesehen. Bei europäischen Vögeln ist dies sogar der einzige stichhaltige Beweis einer Gefangenschaftszucht.

Bei Arten, die in die Unbedenklichkeitsliste aufgenommen wurden, wird seitens niedersächsischer Behörden auf eine Nachweisführung überhaupt verzichtet. Hier umfasst diese Unbedenklichkeitsliste alle Arten des Anhanges VIII der EGVerordnung Nr. 865/2006 und der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung.

Buchführungspflicht

Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Einfuhr- und Auslieferungsbuch gemäß der Bundesartenschutzverordnung zu führen.

Nähere Informationen können Sie auf den Seiten vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) und beim NLWKN in Hannover aufrufen.

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