Stadt Hildesheim

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Bestattungsangelegenheiten (ordnungsrechtlich)

zuklappenAnsprechpartner/in
Carolin Herr
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: +49 5121 301-3134
E-Mail:
Rene Bode
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: +49 5121 301-3135
E-Mail:

Allgemeine Informationen

In Niedersachsen regelt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) die rechtlichen Vorgaben für Bestattungen (u.a. Bestattungsfristen, Bestattungspflicht, Wer sind die bestattungspflichtigen Angehörigen?).

Die Erdbestattung oder Einäscherung einer verstorbenen Person soll innerhalb von acht Tagen erfolgen. Die Urne mit der Asche einer verstorbenen Person soll innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Wer zur Bestattung verpflichtet ist, richtet sich nach § 8 Abs. 3 BestattG. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  2. die Kinder
  3. die Enkelkinder
  4. die Eltern
  5. die Großeltern
  6. die Geschwister

Die Bestattungspflicht knüpft ausschließlich an das Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person an. Weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung können von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien. 

Die Weigerung, eine Bestattung durchzuführen, stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

Die ordnungsrechtlichte Bestattung ist nicht mit einer „Sozialbestattung“ gleichzusetzen. Hierbei handelt sich um die Prüfung der Kostenübernahme durch das Sozialamt (siehe dazu unten).

Verfahrensablauf

Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung von verstorbenen Personen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder dass gar keine bestattungspfichtigen Angehörigen vorhanden sind.
Sorgt auch sonst niemand für die Bestattung, muss das Ordnungsamt, in deren Gebiet die verstorbene Person gefunden wurde bzw. der Tod eingetreten ist, im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen.

Wird dem Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Hildesheim ein solcher Sterbefall gemeldet, versucht dieses schnellstmöglich über Meldebehörden, Standesämter, Nachlassgerichte und andere Stellen Angehörige der verstorbenen Person zu ermitteln und über den Tod zu informieren.

Können innerhalb der jeweiligen Bestattungsfristen keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig gemacht werden bzw. weigern sich diese, für die Bestattung zu sorgen, veranlasst die Stadt Hildesheim die notwendigen Schritte.

Die Beauftragung durch die Stadt Hildesheim erfolgt im Rahmen der Gefahrenabwehr als sogenannte „Ersatzvornahme“. Die verstorbene Person wird dann anstelle und auf Kosten der (möglichen) bestattungspflichtigen Angehörigen bestattet. 

Grundsätzlich sind Erd- oder Feuerbestattungen möglich. Wenn kein testamentarischer bzw. anderweitiger, schriftlicher Wille oder ein religiöses Hindernis bekannt ist, erfolgt in der Regel in Hildesheim eine Einäscherung und später eine anonyme Urnenbeisetzung.

Welche Gebühren fallen an?

Die entstandenen Kosten der Bestattung werden - zuzüglich zu erhebender Verwaltungsgebühren - von den Bestattungspflichtigen (z.T. auch von nachrangigen) im anschließenden Kostenersatzverfahren zurückgefordert.

Was sollte ich noch wissen?

Abgrenzung "Sozialbestattung"

Verpflichtete, die aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht in der Lage sind die Kosten der Bestattung zu tragen oder denen es aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, können beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenübernahme gem. § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) stellen.

Die Antragsstellung und das Ergebnis der Prüfung entbindet nicht von der Bestattungspflicht nach dem BestattG.

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