Stadt Hildesheim

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Kartenanwendung

Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten

zuklappenExterne Behörden
Landkreis HildesheimMarie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 309-0
Telefax: 05121 309-2000
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis­hil­des­heim.­de/

 

An wen muss ich mich wenden?

Landkreis Hildesheim

301 Amt für Schule und Kultur

Team Schülerbeförderung

Kaiserstraße 15

31134 Hildesheim

E-Mail: schuelerbefoerderung@landkreishildesheim.de

Zuständige Stelle

Änderung seit dem Schuljahr 2025/2026:

Nicht mehr die Stadt Hildesheim, sondern der Landkreis Hildesheim ist zuständig.

Voraussetzungen

Berufsbildende Schule / Praktikum

Einen Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung für den Weg zur Schule haben alle im Stadtgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler, wenn sie  

  • die Berufseinstiegsschule 1 und 2 (ehemals Berufseinstiegsklasse / Berufsvorbereitungsjahr)
  • die erste Klasse einer Berufsfachschule (soweit diese ohne Realschulabschluss besucht wird)
  • die Sprachlernklasse an einer berufsbildenden Schule
  • ein Betriebs- oder Berufsschulpraktikum

besuchen bzw. absolvieren und ihr Schulweg bzw. der Weg zum Praktikumsbetrieb länger als 2.000 Meter ist. Maßgeblich ist der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bzw. zum Praktikumsbetrieb. 

Der Erstattungsanspruch ist anhand der Fahrkarten nachzuweisen; Quittungen werden nicht anerkannt.

Erstattet wird der jeweils günstigste Tarif des öffentlichen Personennahverkehrs. 

Unentschuldigte Fehlzeiten werden abgezogen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung muss bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrages bei der Stadt Hildesheim maßgebend.

Rechtsgrundlage

§ 114 Niedersächsisches Schulgesetz

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim des Landkreises Hildesheim

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