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Vorlage - 22/321-1  

Betreff: 20. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohnsensee Nord" und Bebauungsplan HW 318 "Hohnsensee Nord"- Aufstellungsbeschlüsse
- Anregung des Ortsrates und Stellungnahme der Verwaltung

Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Brouër, SandraBezüglich:
22/321
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Weprik, Jasmin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
12.10.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität zur Kenntnis genommen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Ortsrat Stadtmitte/Neustadt hat in der Sitzung vom 28.09.2022 im Rahmen seines Anhörungsrechtes folgenden Vorschlag zum o.g. Aufstellungsverfahren eingebracht:

 

Der Ortsrat Stadtmitte/Neustadt regt an, den Geltungsbereich für den Bebauungsplan HW 318 "Hohnsen Nord" für den Bereich Weinberg und der Ecke Lucienvörder Straße/Große Venedig zu erweitern. (4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Festlegung des Geltungsbereiches unterliegt einem Grundprinzip der Bauleitplanung, der Erforderlichkeit. Für die Gemeinde gilt zudem das Gebot zur planerischen Zurückhaltung. Was heißt das in diesem Fall:

 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Hieraus ergibt sich die generelle Erforderlichkeit für einen Bebauungsplan. Die zeitliche Perspektive (sobald) beinhaltet die nun angestrebte Konfliktlösung nachbarschaftlicher Nutzungskonflikte nach gescheiteter Mediation. Die inhaltliche Erforderlichkeit (soweit) bezieht sich zum einen auf die sachlichen Regelungsinhalte hinsichtlich des angestrebten städtebaulichen Ziels und zum anderen auf die räumliche Ausdehnung. D. h. es geht um die planerische Konzeption, es soll nur das, was zur Zielerreichung notwendig ist, in einem Bebauungsplan geregelt werden. Im vorliegenden Fall ist das Ziel die geordnete städtebauliche Weiterentwicklung des Erholungs- und Freizeitstandortes Freibad Johanneswiese. Hierfür ist der Geltungsbereich auf die Fläche des Freibades begrenzt worden. Weitere baurechtliche Festlegungen außerhalb des Geltungsbereiches sind nicht beabsichtigt und auch nicht notwendig zur Zielerreichung.

 

Es ist z. B. nicht das Ziel des Bebauungsplanes, das Wohngebiet am Weinberg neu zu ordnen oder weiterzuentwickeln. Darin sieht die Verwaltung keine Erforderlichkeit, zumal nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der Homogenität der Bebauung hier unzweifelhaft ein Reines Wohngebiet vorliegt. Diese Einstufung ist gleichzusetzen mit der Festsetzung eines Baugebietes in einem Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan würde die gleiche Art der Nutzung festgesetzt werden. Es bedarf also keiner zusätzlichen Klarstellung. Es gibt hier auch keine städtebauliche Fehlentwicklung, die ordnender Regelungen z. B. zum Maß der Nutzung, Dachformen, überbaubaren Grundstücksflächen oder Flächen für Nebenanlagen bedarf. Dies wäre eine Überregulation, also nicht im Sinne der planerischen Zurückhaltung und würde das Verfahren aufwendiger und länger machen.

 

Bei einem Nutzungskonflikt ist es zudem nicht erforderlich, jeden Bereich in den Geltungsbereich einzubeziehen, der ggf. betroffen sein könnte. Die Betroffenheit von einer planerischen Folgewirkung ist kein Bemessungswert für die Festlegung einer Geltungsbereichsgrenze. Das schafft im Gegenteil eher Abgrenzungsprobleme. Eine rechtlich relevante Betroffenheit, z. B. bei Lärmauswirkungen hört nicht an der Geltungsbereichsgrenze auf.

 

Folge einer fehlenden Erforderlichkeit und damit Planungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Unwirksamkeit des Bauleitplans (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Verwaltung empfiehlt daher, den Geltungsbereich nicht zu verändern.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

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Stammbaum:
22/321   20. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohnsensee Nord" und Bebauungsplan HW 318 "Hohnsensee Nord"- Aufstellungsbeschlüsse   61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren   Beschlussvorlage
22/321-1   20. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohnsensee Nord" und Bebauungsplan HW 318 "Hohnsensee Nord"- Aufstellungsbeschlüsse - Anregung des Ortsrates und Stellungnahme der Verwaltung   61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren   Mitteilungsvorlage
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