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Sachverhalt:
Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 04.06.2012 (STRABS) beinhaltet folgende Themenbereiche:
Ausnahmetatbestand zur Anrechnung von Zuschüssen
Mit der Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 24.10.2019 können die Gemeinden in ihren Straßenausbaubeitragssatzungen regeln, dass bestimmte Zuschüsse Dritter von dem zugrunde gelegten beitragsfähigen Ausbauaufwand abgezogen werden können. Derzeit ist das ausschließlich bei Fördermitteln nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG) für verkehrswichtige innerörtliche Straßen möglich. Im Regelfall ergibt sich hierdurch eine Verringerung der Anliegerbeiträge um ca. 65 bis 70 %. Der Stadt entsteht kein Einnahmeausfall, weil mit Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2 NGVFG beitragsfähige Ausbaukosten in Höhe der NKAG-Beiträge erstmals für zuwendungsfähig erklärt worden sind. Damit wird der Einnahmeausfall bei NKAG-Beiträgen vollständig im Wege der Erhöhung der NGVFG-Fördermittel ausgeglichen.
Anlieger von Straßen in – vom Land geförderten – sogenannten „Stadtumbaugebieten“ können von der gesetzlichen Neuerung derzeit nicht profitieren, weil die hier anwendbaren Städtebauförderrichtlinien derzeit nur eine Anrechnung auf den städtischen Kostenanteil vorsehen.
Weitergehende Vergünstigungen für die Anliegerinnen und Anlieger sind zurzeit in der Stadt Hildesheim nicht zulässig. Denn nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 22.07.2020, Az.: 10 ME 129/20, ist nach der Vorschrift des § 111 Abs. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Kompensation von (teilweise) wegfallenden Straßenausbaubeiträgen durch Kredite grundsätzlich nicht möglich. „Befinde sich eine Gemeinde in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage, müsse sie daher imstande sein, die durch den beabsichtigten Verzicht auf (anteilige) Straßenausbaubeiträge bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Verzicht oder Teilverzicht auf Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur dann möglich ist, sofern die Stadt für Straßenbauinvestitionen keine Kredite benötigt. Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt.
Da Regelungen zu Beitragsermäßigungen wegen Mehrfacherschließungen (sog. Eckermäßigung) ebenso zu städtischen Einnahmeausfällen führen, wie eine mögliche pauschale Kürzung des beitragsfähigen Ausbauaufwandes können diese Regelungen aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden.
Vollgeschossdefinition
Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach dem sog. Vollgeschossmaßstab. Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach der Nds. Bauordnung (NBauO) Vollgeschosse sind. Danach ist ein Vollgeschoss ein oberirdisches Geschoss, das u.a. über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Bei einigen Altbauten wird die lichte Höhe von 2,20 m nicht erreicht, sodass diese Geschosse bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben müssten, obwohl von ihnen Ziel- und Quellverkehr für die abzurechnende Straße ausgelöst wird.
Daher wird in § 6 III Abs. 2 Satz 2 und 3 STRABS ein Tatbestand für Geschosse in unbeplanten Gebieten eingefügt, welche nach früherem Recht als „Vollgeschosse“ errichtet wurden, nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen jedoch aufgrund ihrer (geringen) lichten Höhe nicht als Vollgeschosse gelten würden.
Deklaratorische Klarstellung
In § 6 III Abs. 3 Satz 1 STRABS wird klargestellt, dass die Sonderregelung nicht nur für christliche Kirchengebäude gilt, sondern für sämtliche „reinen“ Sakralbauten (also nur für Gebets- und Andachtszwecke sowie sonstige sakrale und rituelle Handlungen) aller Religionsgemeinschaften.
Information zur Verrentung von Beiträgen
Der Landesgesetzgeber hat in § 6 b Abs. 4 NKAG den Gemeinden erstmals die Möglichkeit eröffnet, Beitragsforderungen auf Antrag bis zu einer Dauer von 20 Jahren zu verrenten, sofern sich die bzw. der Beitragspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden sollte. Der jeweilige Restbetrag kann jährlich mit bis zu 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (zurzeit – 0,88 %) verzinst werden. Die Verrentung soll verhindern, dass Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei Fälligkeit von hohen Beiträgen in finanziell existenzbedrohende Situationen geraten.
Entsprechend der Dienstanweisung "Stundung, Niederschlagung, Erlass" in der Stadt Hildesheim ist zurzeit ein Zinssatz von 2 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen, mithin 1,12 % jährlich. Einzelheiten zur Verrentung von Beiträgen (Zinssatz, Sicherheiten etc,) sollen in einer noch zu fassenden Verwaltungsrichtlinie geregelt werden.
In den vergangenen Jahren wurden sehr selten Stundungsanträge gestellt, sodass Zinseinnahmen im städtischen Haushalt nur einen unbedeutenden Posten einnehmen. Mit der Möglichkeit der Verrentung von Beitragsforderungen und dem einhergehenden niedrigeren Zinssatz dürften diese Einnahmen sinken.
Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Hildesheim“ (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 04.06.2012 wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Änderungssatzung
- Synopse
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Änderungssatzung (197 KB) | ||||
2 | öffentlich | Synopse (433 KB) |