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Vorlage - 21/059  

Betreff: Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Hildesheim (Sondernutzungssatzung) in der Neufassung vom 16.12.2019; hier: § 12 Abs. 3
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Fraktion B 90/DIE GRÜNEN
Verfasser:Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Federführend:Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Beteiligt:33.2 Ordnung und Gewerbe
Bearbeiter/-in: Ladwig, Katja   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
01.03.2021 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
15.03.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

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Sachverhalt:

 

Die im Jahr 2019 vom Rat verabschiedete Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Hildesheim (Sondernutzungssatzung) in der Neufassung vom 16.12.2019 führt in § 12 Abs. 3c aus:

 

§ 12

Temporäre Sichtwerbung

 

(1) Für temporäre Sichtwerbung im öffentlichen Straßenraum stehen diverse Arten von Werbeträgern, die im Werbenutzungsvertrag der Stadt aufgeführt sind, an festgelegten Standorten im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung. Die kostenpflichtige Anmietung erfolgt bei den von der Stadt beauftragten Anbietern. Der für Sondernutzungen zuständige Fachbereich erteilt dazu genauere Auskunft. Um ein geordnetes Stadtbild zu gewährleisten, wird unabhängig von Zweck und Inhalt keine Sondernutzungserlaubnis für zusätzliche Plakatierungs- oder Werbeflächen erteilt.

 

(2) Temporäre Sichtwerbung ist das Anbringen von Plakaten mit gewerblichem und nicht gewerblichem Inhalt, mit kulturellem, informativem, politischen oder veranstaltungsbezogenem Inhalt.

 

(3) Ausnahmen von Abs. 1 sind:

a) Sichtwerbung für Wahlen. Hierfür gelten besondere gesetzliche Bestimmungen.

b) Hinweispfeile (…)

c) Sichtwerbung, die den überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls dient oder für

die im Falle von Kultur- oder Sportveranstaltungen ein öffentliches

Interesse besteht.

 

Damit wird das Anbringen von Plakaten für viele nicht gewerbliche kulturelle, politische oder sportliche Veranstaltungen für die jeweiligen Veranstalter deutlich teurer, wenn sie denn nicht dem hier angeführten Allgemeinwohl oder dem öffentlichen Interesse dienen.

 

Der Begriff des Allgemeinwohls wird in vielen Artikeln zum Gesellschaftsrecht als Musterbeispiel für einen unbestimmten Rechtsbegriff beschrieben:

 

"Obwohl es allgemein gesehen das gemeinsame Gute zweifellos gibt, bleibt strittig,

a) ob sich das jeweils konkrete G. lediglich als Summe der individuellen Interessen ergibt oder ob es eine eigene spezifische Qualität hat und

b) ob erst rückblickend (ex post) oder bereits vorher (ex ante) festgestellt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben dem G. tatsächlich dient."

 

Die Verlagerung der politischen Plakatwerbung außerhalb von Wahlen auf kommerzielle Anbieter und die damit verbundenen Kosten sind für viele kleine politische Initiativen ein großes Hindernis. Hierunter fällt die Werbung für ein zukünftiges Bürgerbegehren bzw. die öffentliche Darstellung der verschiedenen Positionen vor einem Bürgerentscheid genauso wie die Meinungsäußerungen einer Bürgerinitiative oder Plakate von Friday for Future für Veranstaltungen, denn wann entsprechen diese Vorhaben dem Allgemeinwohl? Demokratie lebt von öffentlicher Meinungsäußerung und diese sollte nicht an einer finanziellen Hürde scheitern.

 

Eine Verwaltung mit der Frage zu beauftragen, ob eine zu plakatierende Veranstaltung im Kern dem allgemeinen Wohl oder dem öffentlichen Interesse einer städtischen Gesellschaft dient, bleibt letztlich eine nach intransparenten Kriterien getroffene Einzelentscheidung und wird sich immer wieder dem daraus nachvollziehbar ableitbaren Vorwurf der Willkür ausgesetzt sehen.

 

Im vom Rat beschlossenen Papier zur strategischen Ausrichtung zur Fortentwicklung der Stadt Hildesheim findet sich unter 7.12. der Satz:

"Wir fördern eine aktive Beteiligung der Bürgerinnen, Bürger und sonstigen Zielgruppen an der Gestaltung unserer Stadt."

 

Die 2019 beschlossene Sondernutzungssatzung ist in diesem Sinne nachbesserungswürdig.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderungssatzung zu erstellen, in welcher der § 12 Absatz 3 der Sondernutzungssatzung um Punkt

 

d) Sichtwerbung durch Plakate

- für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (Stadtteilfeste, Theateraufführungen, Vorträge u. ä.) von Vereinen, Vereinigungen, Bürgerinitiativen und ähnlichen Zusammenschlüssen mit gemeinnützigem Charakter ohne Gewinnerzielungsabsicht,

- Plakate zu Bürgerbegehren und -entscheiden  

 

ergänzt wird.

 

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Anlage/n:

 

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