Stadt Hildesheim

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Vorlage - 21/049  

Betreff: Konzept zur Überwachung des fließenden Verkehrs in Hildesheim
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Hauck, Kai-Uwe
Federführend:66 Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Grün Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
03.03.2021 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Information
15.03.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

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Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim vom 10.02.2020 wurde beschlossen (Vorlage 20/026), dass die Stadt ein Konzept zur zeitweisen Überwachung des fließenden Verkehrs in der Stadt Hildesheim entwickelt und so Lärm- und Sicherheitsprobleme minimiert. Die möglicherweise anfallenden Kosten sind darzustellen. Das Konzept ist den Ausschüssen bis zum Herbst vorzulegen. Die Beantwortung des Antrages wurde erst jetzt vorgenommen, da noch auf parallel sich anbahnende Beschlüsse auf Landkreisebene gewartet wurde, um im vollständigen Rahmen der betroffenen Zuständigkeiten einen konzeptionellen Ansatz zu entwickeln. Die Beschlüsse liegen jedoch bisher nicht vor und können somit nicht bei der Beantwortung berücksichtigt werden.

 

Rechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeiten sind in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) gesetzlich geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der ZustVO-Verkehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Straßenverkehrsbehörde für die Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig. Somit ist die große selbstständige Stadt Hildesheim zunächst nicht Straßenverkehrsbehörde und somit nicht für die Aufgaben der StVO zuständig. Gemäß § 2 Abs. 2 der ZustVO-Verkehr überträgt der Landkreis Hildesheim auf Antrag die Zuständigkeit für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern für folgende Aufgabenfelder:

 

1.Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO;

2.Die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO;

3.Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO.

 

Prüfung der konzeptionellen Ansätze:

 

1: Kontrolle des fließenden Verkehrs in eigener Regie der Stadt Hildesheim

Die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten nach § 44 der StVO ist nach Prüfung der rechtlichen Grundlagen nicht Gegenstand einer möglichen Übertragung von Zuständigkeiten an Gemeinden. Somit ist der Landkreis Hildesheim kraft Gesetz für die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zuständig. Auch die Richtlinie für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden sieht hier keine Möglichkeit vor, dass die Aufgaben der Überwachung an große selbständige Städte übertragen werden können. Folglich ist eine Übertragung der Aufgaben an die Stadt Hildesheim rechtlich nicht möglich.

 

2: Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Hildesheim

Bereits jetzt ist es möglich, dass seitens der Stadt Hildesheim Straßenabschnitte zur Überwachung an den Landkreis Hildesheim gemeldet werden können. Dieser prüft dann, ob eine Überwachung aus technischer Sicht möglich ist und entscheidet dann eigenverantwortlich, ob an diesen Stellen eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt wird. Die Meldungen erfolgen bislang fast ausschließlich nach Mitteilung durch die Verkehrskommission. Hier wurden Meldungen aus den Ausschüssen, den Ortsräten sowie von Bürgerinnen und Bürgern bewertet und an den Landkreis Hildesheim weitergeleitet. Dieses Verfahren hat sich nach Ansicht des Landkreises Hildesheim bewährt und kann so fortgeführt werden. Der Abschluss einer Vereinbarung wird aus folgenden Gründen aus Sicht des Landkreises Hildesheim für nicht erforderlich angesehen. Unter Berücksichtigung der hier zu behandelnden Antragstellung wurden Gespräche mit dem Landkreis Hildesheim geführt, um die konkreten Möglichkeiten einer Vereinbarung zu eruieren. Dabei wurde eine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, dass die Stadt Hildesheim auch formal Standorte und Dauer der Überwachung benennen könne. Eine diesbezügliche Vereinbarung wird jedoch immer unter dem Vorbehalt der personellen und technischen Einsatzmöglichkeiten zu betrachten sein. Außerdem wäre bei einer solchen Vereinbarung auch allen anderen Städten und Gemeinden des Landkreises das gleiche Recht einzuräumen, wodurch die Verbindlichkeit einer Umsetzung nicht mehr gewährleistet werden kann. Ein Mehrwert an Verbindlichkeit kann somit über eine Vereinbarung nicht in Aussicht gestellt werden.

 

3: Anschaffung von mobilen Blitzern und mobilen Geschwindigkeitsanzeigen

Seitens des Landkreises Hildesheim wurde mitgeteilt, dass es vorstellbar wäre, dass die Stadt Hildesheim eigene technische Ausstattung zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten anschafft und personell ausstattet. Nach Aussage des Landkreises Hildesheim würde die Anschaffung einer mobilen Messanlage Kosten in Höhe von ca. 120.000,- € auslösen. Hinzu kommen Betriebs-, Wartungs-, Strom-, Telefon- und Eichkosten sowie die internen und externen EDV-Kosten. Diese werden durch den Landkreis Hildesheim auf ca. 10.000,- € jährlich beziffert. Hinzu kommen die Personalkosten für die Betreuung der Anlage durch städtische Mitarbeiter. Diese müssen nach den gesetzlichen Vorschriften geschult werden um gerichtsverwertbar Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Da die Verfolgung der festgestellten Ordnungswidrigkeiten und somit auch die Einnahmen aus den Verwarnungen allerdings weiterhin durch den Landkreis Hildesheim als zuständige Bußgeldbehörde erfolgen, ist eine solche freiwillige Übernahme von neuen Aufgaben nicht finanzierbar. Möglich wäre die Anschaffung von mobilen Geschwindigkeitsanzeigen. Diese haben allenfalls erzieherische Wirkung, da eine Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hier nicht möglich ist. Die Anschaffung eines solchen Gerätes würde ca. 3.500,-kosten. Hinzu kommen Betriebskosten sowie Personalkosten für das Aufstellen, die Auswertung der Daten und Wartung des Gerätes. Das fehlende Personal war in der Vergangenheit stets Hauptgrund dafür, dass keine Geräte angeschafft werden konnten. Derzeit werden diese seitens der Ortsräte beschafft. Diese Anzeigen müssen an vorhandenen Laternen angebracht werden, sodass eine Nutzung nicht an allen Straßenabschnitten möglich ist.

 

Fazit:

Derzeit besteht keine rechtliche Möglichkeit die Aufgabe der Überwachung des fließenden Verkehrs mit den entsprechenden Einnahmen an die Stadt Hildesheim zu übertragen und gegen zu finanzieren. Es wird empfohlen, an dem bisherigen Verfahren festzuhalten, wonach die Stadt, über die interne Prüfung der Verkehrskommission, Standortempfehlungen dem Landkreis Hildesheim zur Überwachung und Verfolgung übermittelt. Eine Vereinbarung erhöht die Verbindlichkeit hierzu nicht. Die Verwaltung kann mit diesem Vorgehen auf zukünftige Beschlüsse des Landkreises Hildesheim bezüglich einer weiteren Unterstützung der Gemeinden bei Geschwindigkeitsmessungen reagieren. Die Anschaffung von Geschwindigkeitsmessanzeigen an festen Standorten ist analog zum Verfahren mit den Ortsräten möglich, dient jedoch nicht der Überwachung, sondern nur als Hinweis an die Verkehrsteilnehmer mit erzieherischem Wert. Nur unter Berücksichtigung von zusätzlichem Personal wäre es möglich, flexible Standorte zu unterhalten und Auswertungen zur Wirksamkeit der Anlage zu ermöglichen.

 

 

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Anlagen:

 

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