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Sachverhalt:
Mit Ratsbeschluss vom 19.12.2016 (Vorlage 16/305) wurde das Fördergebiet „Soziale Stadt – Nördliche Nordstadt“ erstmalig beschlossen. Im Juni 2018 wurde ein Vorschlag zur Erweiterung des Fördergebiets beschlossen (Vorlage 18/128), welcher im Dezember 2018 für einzelne bestimmte Teile auch umgesetzt wurde (Vorlage 18/367).
Im Mai 2019 ist die Entscheidung bzgl. des letzten noch ausstehenden Erweiterungsbereichs (Grundstück der Robert-Bosch-Gesamtschule) seitens des Fördergebers getroffen und der Stadt Hildesheim mitgeteilt worden. Das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Leine-Weser hat in Abstimmung mit dem Niedersächsischem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz der Erweiterung des Fördergebiets um das Grundstück der Robert-Bosch-Gesamtschule (RBG) an der Richthofenstraße in der Hildesheimer Nordstadt zugestimmt. Der Prozess zur Gebietserweiterung des Fördergebiets „Soziale Stadt – Nördliche Nordstadt“ ist damit abgeschlossen.
Der Gesamtkostenrahmen (Kosten- und Finanzierungsübersicht) wurde bereits mit der Vorlage 18/367 erläutert und beschlossen. Er bleibt von dieser erneuten Erweiterung des Gebiets unberührt, da die Mehrkosten für die Aufnahme der RBG-Bereiche bereits berücksichtigt waren.
Um das neue Fördergebiet, dessen Abgrenzungen der Anlage entnommen werden können, beschließen zu können, muss der Beschluss über das bisherige Fördergebiet (Vorlage 18/367) aufgehoben werden. Das neue Fördergebiet soll erneut durch Beschluss nach § 171 e BauGB festgelegt werden, da bei der Durchführung auf sanierungsrechtliche Instrumente aus dem besonderen Städtebaurecht nach § 13 ff. BauGB verzichtet wird und die Maßnahme in Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern (mit Städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB) umgesetzt werden kann. Der Beschluss eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB ist nicht erforderlich, da durch die Sanierung keine erheblichen Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, die ansonsten abgeschöpft werden müssten. Im Beschlussgebiet können von den Eigentümerinnen und Eigentümern Anliegerbeiträge für ihre Grundstücke erschließende Straßen, Wege oder Plätze erhoben werden.
Es ist nunmehr der Beschluss zur Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 171 e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der Durchführung im vereinfachten Verfahren zu fassen.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss 18/367 zur Festsetzung des Fördergebiets „Soziale Stadt – Nördliche Nordstadt“ wird aufgehoben. Der Auszug zum Gesamtkostenrahmen bleibt davon unberührt.
Der in der Anlage dargestellte Bereich wird gem. § 171 e Abs. 3 BauGB als „Soziale Stadt – Nördliche Nordstadt“ festgelegt.
Das mit Vorlage 15/240 beschlossene Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept und die darin genannten Ziele werden zu Zielen und Zwecken der Gesamtmaßnahme im Gebiet „Nördliche Nordstadt“ bestimmt.
Der durch Einnahmen und Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes nicht gedeckte Teil der Kosten für die Gesamtmaßnahme wird von der Stadt Hildesheim aufgebracht.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Lageplan mit Gebietsabgrenzung
- Luftbild mit Gebietsabgrenzung
- Gesamtkostenrahmen
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Lageplan (1151 KB) | ||||
2 | öffentlich | Luftbild (2899 KB) | ||||
3 | öffentlich | Gesamtkostenübersicht (29 KB) |