Stadt Hildesheim

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Vorlage - 18/142  

Betreff: 3. Fortschreibung des Sachstandsberichts Flüchtlinge in Hildesheim
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Schulze, Britta
Federführend:50 Fachbereich Soziales und Senioren Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Information
12.06.2018 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Information
18.06.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Information
18.06.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   

 

Sachverhalt:

 

Leistungsgewährung und Unterbringung;

Fortschreibung der Vorlagen 16/134, 17/010 und 17/279

 

1. Ausgangslage

 

1.1 Aufgabe der Stadt, Aufgabenteilung mit Landkreis, Verträge

 

Nach § 2 des Nds. Aufnahmegesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung oder öffentlich- rechtliche Vereinbarung heranziehen.

 

Der Landkreis Hildesheim hat die Stadt Hildesheim auf dieser gesetzlichen Grundlage per Vereinbarung (aktueller Vertrag vom 16.02.2016) zur Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für das Stadtgebiet herangezogen. Der Landkreis leitet die durch das Land gewährte Pauschalerstattung für die berücksichtigungsfähigen Personen aus dem Stadtgebiet an die Stadt weiter.

 

Die Höhe der Pauschalerstattung wird jährlich auf Grundlage der vom Landesamt für Statis­tik Niedersachsen (LSN) übermittelten Asylbewerberleistungsstatistik, in dem die angefalle­nen Nettoausgaben je Leistungsempfängerin bzw -empfänger des jeweiligen Jahres darge­stellt sind, ermittelt. Für das Jahr 2016 wurde vom Land Niedersachsen die Pauschale pro Leistungsempfängerin bzw. -empfänger auf 11.192,00 Euro festgesetzt. Das Land gibt die Höhe der Landespauschale für das Jahr 2017 Mitte des Jahres bekannt. Die Pauschal­erstattung wird auf Basis der durchschnittlichen Leistungsempfängerinnen- bzw. -empfän­gerzahl des jeweiligen Jahres errechnet.

 

Die Pauschale wird jeweils ein Jahr zeitverzögert gezahlt. Die Erstattung für die im Jahr 2017 von der Stadt gewährten Leistungen erfolgt also im Jahr 2018, wobei bereits in 2017 Ab­schlagszahlungen darauf geleistet werden. Mit der Erstattung sollen die Kosten der Leistungsgewährung, Unterbringung und Betreuung abgegolten werden – nicht aber Folgekosten z.B. für Schul- und Kitabesuch.

 

Übersteigende Restkosten, die nicht durch die Pauschale gedeckt sind, werden vom Land­kreis zu 80 % erstattet. Dazu zählen neben den Transferaufwendungen auch die Aufwen­dungen für Betreuung und Unterkunft sowie die Personal- und die sächlichen Verwaltungs­aufwendungen.

 

1.2 Zuzugszahlen, Quote

 

Die Zuweisungen durch das Land an die Stadt Hildesheim stellen sich wie folgt dar:

 

          Quelle: interne Dateien

          Stand: 04.06.2018

 

Für die Verteilung der Flüchtlinge legt das Land für die Landkreise und kreisfreien Städte sog. Quoten fest, d.h. Verteilkontingente über die Zahl der innerhalb eines Zeitraums an die Kommunen zu verteilenden Flüchtlinge. Die für den Landkreis Hildesheim festgesetzte Quote wird zwischen Landkreis und Stadt aufgeteilt. Basis ist dafür die Einwohnerzahl der beiden Gebietskörperschaften.

 

Im Dezember 2016 wurde für 2017 die neue Quote mit einem Verteilkontingent von 25.000 Personen für ganz Niedersachsen bekanntgegeben. Davon muss der Landkreis - inklusive Stadt - 768 Personen aufnehmen. Nach Anwendung des Verteilungsschlüssels beträgt der Anteil der Stadt 36 %. Dies entspricht einer Aufnahme von 276 Personen. Inzwischen wurde vom Land die Erfüllung der Quote bis zum 30.09.2018 verlängert.

 

Die Stadt Hildesheim hat bisher 186 Personen (inkl. Zuweisungen für Juni) auf die aktuelle Quote aufgenommen. Weitere 90 Personen fehlen noch, um die Quote zu erfüllen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass bis zum Beginn des vierten Quartals 2018 die gesamte Quote ausgeschöpft wird.

 


Die Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) hat sich wie folgt entwickelt:

 

          Quelle: interne Dateien

          Stand: 04.062018

 

2. Unterbringung

 

2.1 Konzept; Wohnungen/Objekte

 

Die Stadt hat sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen für einen dezentralen Ansatz entschieden. Dies gestaltet sich jedoch aufgrund des zunehmend angespannteren Wohnungsmarkts im Stadtgebiet schwierig. Viele Flüchtlinge, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, finden aufgrund des Wohnungsmarktes keine eigene Wohnung und bleiben in der Gemeinschaftsunterkunft in der Nordstadt oder in den von der Stadt angemieteten dezen­tralen Wohnungen für neu zugewiesene Flüchtlinge. Aufgrund dieser Situation und der hohen Flüchtlingszahlen Anfang 2016 wurden neue Gemeinschaftsunterkünfte wie Ärzte­haus, Bernwardshof, Sleep Inn und Türk Gücü hergerichtet, um u.a. die Gemeinschafts­unterkunft in der Nordstadt zu entlasten und hier auch wieder Räume für wohnungslose (i.d.R. zwangsgeräumte) Familien zu schaffen, wie es auch vor dem erheblichen Anstieg der Flüchtlingszahlen der Fall war.

 

Das bisherige Konzept der dezentralen Unterbringung wird aber weiterhin verfolgt:

 

a)        Die Flüchtlinge werden nach erfolgter Zuweisung zunächst in den städtischen Gemein­schaftsunterkünften untergebracht. Dort erfahren sie eine sozialpädagogische Betreu­ung, Beratung und Unterstützung zu allen relevanten Themen, u.a. Sprachbildung, Anmeldung zu Schule und Kita, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge, Dinge des praktischen Lebens. In den Gemeinschaftsunterkünften leben derzeit 262 Personen (Stand 04.06.2018).

 

b)        Nach etwa 6 Monaten ziehen die Flüchtlinge in von der Stadt angemietete dezentrale Wohnungen um. Auch in diesen Wohnungen erfolgt weiterhin eine Betreuung, im Auftrag der Stadt durch den Asyl e.V. Zum Stand 04.06.2018 sind 148 Wohnungen angemietet. Derzeit leben in den dezentralen Wohnungen 538 Flüchtlinge. Beim Miet- preis orientiert sich die Verwaltung an den Höchstgrenzen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II.

 

c)        Nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigte mieten die Flüchtlinge sich eine eigene Wohnung und wechseln in den Leistungsbezug des Jobcenters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies bereits vor der Anerkennung erfolgen. Derzeit leben 154 Personen in einer selbst angemieteten Wohnung (Stand 04.06.2018).


Das Mietverhältnis von der Gemeinschaftsunterkunft Bernwardshof, in der zurzeit 23 Per­sonen wohnen, endet zum 30.06.2018. Die derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner werden auf andere Gemeinschaftsunterkünfte verteilt.

 

2.2 Betreuung

 

In allen Unterkunftsformen – bis auf die von den Flüchtlingen selbst angemieteten Wohnun­gen – erfolgt eine sozialpädagogische Betreuung, die u.a. die Themenfelder Schule, Kita, berufliche Orientierung, Spracherwerb, Gesundheitsförderung, Beantragung von Sozialleis­tungen, Hauswirtschaft, Alltagsleben und Unterstützung in besonderen Problem-/Konflikt­lagen umfasst. Auf diese Weise sollen die Flüchtlinge in die Lage versetzt werden, ihr Leben selbstständig zu gestalten. Auch soll auf diese Weise eine Akzeptanz zwischen den Flücht­lingen und den Hildesheimer Bürgerinnen und Bürgern, vor allem dem nachbarschaftlichen Umfeld, geschaffen werden.

 

Die Betreuung erfolgt derzeit

 

a)        in der Gemeinschaftsunterkunft Senkingstraße durch die Firma „wohnen und betreuen“.

b)        in den dezentralen städtischen Wohnungen durch den Asyl e.V.

c)        in den zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften, die 2016 in Betrieb gegangen sind, durch die Stadt.

 

2.3 Kosten

 

Die durchschnittlichen Unterbringungskosten inkl. Miete und Betreuung pro Platz und Jahr betragen nach vorläufiger Berechnung

 

- in der Gemeinschaftsunterkunft Senkingstraße    3.224,00 Euro

- in den dezentralen Wohnungen      2.666,00 Euro

- in den zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften    3.206,00 Euro

 

Die Kosten pro Platz sind noch unter Vorbehalt zu bewerten. Es stehen noch Nebenkosten­abrechnungen aus.

 

3. Ausblick

 

3.1 weitere Entwicklung des Flüchtlingszuzugs, Rahmenbedingungen

 

Für die Planung der weiteren künftigen Unterkunftskapazitäten ist eine Prognose zu er­stellen, wie viele Flüchtlinge die Stadt in den nächsten Monaten aufzunehmen hat. Eine solche Prognose unterliegt vielen Unwägbarkeiten. Insbesondere die weitere weltpolitische Entwicklung ist nicht absehbar. Für die Planung des weiteren Unterbringungsbedarfs in 2018 sind relevant:

 

a)        die Entwicklung des Flüchtlingszuzugs in der Bundesrepublik und daraus resultierend die Zuweisungen des Landes Niedersachsen an die Kommunen

 

Das Niedersächsische Innenministerium hat am 16.12.2016 ein Gesamtkontingent in Höhe von 25.000 Personen für Niedersachsen zum Festsetzungszeitpunkt 15.11.2016 neu festgesetzt. Der Verteilungszeitraum für dieses Kontingent dauert voraussichtlich bis zum Beginn des vierten Quartals 2018. Die Zeitangabe ist jedoch eine reine Orientierungsgröße. Der Verteilungszeitraum kann sich bei Änderungen der Zugangs- und Verteilsituation jederzeit ändern.

 

Dies ist u.a. auch davon abhängig, wie sich die Umsetzung des Flüchtlingspakts zwischen der EU und der Türkei und der Flüchtlingszuzug aus Afrika weiter entwickelt.

 

b)        Errichtung von Ankerzentren gemäß Koalitionsvertrag

 

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht die Errichtung von sogenannten Anker­zentren in der neuen Legislaturperiode vor. In den Ankerzentren soll die Erstabwicklung der Flüchtlinge erfolgen und zwischen 1.000 und 1.500 Personen aufgenommen werden. An der genauen Ausgestaltung wird derzeit auf Bundesebene gearbeitet. Die Auswirkungen auf die Unterbringungssituation in der Stadt Hildesheim können noch nicht abgesehen werden.

 

c)        die „Abgangsquote“ – wie viele Flüchtlinge werden als Asylberechtigte anerkannt und ziehen in eine eigene Wohnung

 

Flüchtlinge, die als solche anerkannt werden, sind berechtigt, sich eine eigene Wohnung anzumieten. Daher ist eine entsprechende Zahl bei der Belegungsplanung in Abzug zu bringen. Im Jahr 2018 schieden bisher durchschnittlich rd. 17 Personen pro Monat aus dem Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus, die meisten wegen Anerkennung als Asylberechtigte bzw. -berechtigter, wodurch sie in den Leistungsbezug des Jobcenters wechseln. Damit ist allerdings bei vielen nicht immer der Auszug aus der städtischen Wohnung verbunden. Angesichts des mittlerweile sehr angespannten Wohnungsmarktes gelingt es vielen Flüchtlingen nicht, zeitnah eine eigene Wohnung zu finden.

 

Im Jahr 2018 sind bisher durchschnittlich 4 anerkannte Flüchtlinge pro Monat aus den städtischen Wohnungen ausgezogen. Derzeit belegen 445 anerkannte Personen (mit Leistungsbezug vom Jobcenter) dezentrale Wohnungen und Zimmer in Gemeinschafts­unterkünften.

 

        Quelle: interne Dateien

        Stand: 04.06.2018

 

d)        die Unterbringung wohnungsloser Flüchtlingsfamilien, die im Wege der Familien­zusammenführung nach Hildesheim kommen

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt werden, das Anrecht, dass ihre Familie im Weg der Familienzusammenführung nach­zieht (gilt nicht bei nur subsidiärem Schutz). Gleiches gilt für erwachsene Flüchtlinge im Zeitpunkt der Anerkennung. Zwar fallen die Flüchtlinge und ihre Familien dann nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern erhalten ihre Sozialleistungen vom Job-Center; die Stadt bleibt aber zuständig für die Beseitigung der Wohnungs­losigkeit (bei Kostenerstattung durch das Job-Center). Von Juni bis Dezember 2016 sind auf dieser Basis 70 Personen, 10 Personen im Jahr 2017 und 15 Personen im Jahr 2018 von der Stadt untergebracht worden. Es wird deutlich, dass die Aufnahme von Personen im Rahmen der Familienzusammenführung nicht planbar ist und sehr schwankend sein kann. Des Weiteren ist nicht absehbar, in welchem Ausmaß sich die ab August geltende neue Regelung zur Familienzusammenführung (1.000 Flüchtlinge bundesweit pro Monat) hier auswirken wird.

 

e)        die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMA)

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden vom Jugendamt in der Zuständigkeit des Landkreises Hildesheim betreut und wegen der Schulanbindung zumeist im Stadtgebiet untergebracht. Sobald die minderjährigen Flüchtlinge volljährig werden, wird in den über­wiegenden Fällen ein Asylantrag bei der Stadt gestellt, um die bisher erfolgte Integration (Schulanbindung, Freundeskreis, etc.) nicht durch einen Wohnortwechsel zu gefährden. Dadurch wechselt die Zuständigkeit vom Landkreis zur Stadt Hildesheim. Eine Anrech­nung auf die Quote erfolgt nur in Ausnahmefällen. Bisher sind 10 unbegleitete minder­jährige Flüchtlinge im Jahr 2018 bei der Stadt aufgenommen worden. Das Jugendamt des Landkreises Hildesheim hat mitgeteilt, dass voraussichtlich 27 unbegleitete minder­jährige Asylsuchende aus der Jugendhilfe ausscheiden und von der Stadt unterzubrin­gen sind, davon 13 junge Flüchtlinge kurzfristig, 14 in den kommenden 6 - 12 Monaten.

 

3.2 Prognosen

 

Die folgende Übersicht erläutert den Bestand der verfügbaren Kapazitäten an Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften (GU) und dezentralen Wohnungen mit Stand 04.06.2018. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt.

 

Kapazitäten

 

 

 

 

 

Anzahl Plätze

belegte Plätze

sozialverträglich

freie Plätze[1]

Gemeinschaftsunterkünfte

363

262

45

dezentrale Wohnungen

615

538

67

Gesamt

978

800

112

         Quelle: interne Dateien

         Stand: 04.06.2018

 

Bei der Planung soll eine sozialverträgliche Verteilung der Personen auf die Unterkünfte / dezentralen Wohnungen berücksichtigt werden, um Konflikte und Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen zu vermeiden. Auch ist bei der Verteilung der Familienstand wie mehrköpfige Familien, allein reisende Frauen und Männer zu beachten. 

 

Unter Berücksichtigung der noch aufzunehmenden Personen (aus dem Zuweisungs­kontingent noch 90 Personen bis 30.09.2018, 27 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Familienzusammenführungen) und der geringen Anzahl von Auszügen aus den städtischen Unterkünften ist im Ergebnis festzustellen, dass die Stadt Hildesheim in den kommenden Monaten voraussichtlich mindestens rd. 150 Personen unterzubringen haben wird. Nach jetzigem Erkenntnisstand wird sich diese Entwicklung im kommenden Jahr vermutlich fortsetzen, da weiterhin Asylsuchende nach Deutschland kommen, unter Umständen auch wieder mit steigender Tendenz. Ob, wann und in welcher Form die in der Koalitions­vereinbarung auf Bundesebene festgeschriebenen Ankerzentren den Betrieb aufnehmen, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar.

 

Die Stadt Hildesheim ist in der Situation, dass zusätzliche Kapazitäten auf dem ange­spannten Wohnungsmarkt so gut wie nicht mehr realisiert werden können. Auf einen Presse­aufruf im März, der in allen lokalen Medien veröffentlicht wurde, sind der Stadt lediglich drei Wohnungen angeboten worden. Der Wohnungsmarkt hat sich auch durch Zuzug einer größeren Zahl anerkannter Flüchtlinge aus dem Landkreis Hildesheim, aber auch aus anderen Landkreisen, weiter verknappt. Zusätzliche Kapazitäten können darüber hinaus in der Stadt im Wesentlichen nur noch in Form von Gemeinschaftsunterkünften geschaffen werden.

 

In diesem Zusammenhang ist die Verwaltung in Gesprächen mit der Diakonie Himmelsthür, um hier zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten einzurichten.

 

In Gesprächen mit den Wohnungsbaugesellschaften Beamten-Wohnungs-Verein zu Hildesheim e.G., Gemeinnützige Baugesellschaft zu Hildesheim AG und der Kreiswohnbau­gesellschaft Hildesheim mbH wurden Möglichkeiten zur passgenauen Anbietung freier Woh­nungen für Flüchtlinge erörtert. Von einer Entlastung im Umfang von rd. 100 Plätzen pro Jahr ist auszugehen.

 

Überdies wurde der Landkreis förmlich um Mitteilung gebeten, ob die aufzunehmenden Personen auch in verfügbaren Wohnungen im Landkreis Hildesheim untergebracht werden können oder ob sich der Kreis alternativ im Rahmen des Finanzvertrags an der Herrichtung der neu zu schaffenden Plätze finanziell beteiligt. 

 

Davon unbenommen bereitet die Verwaltung die zeitnahe Beschaffung 100 weiterer Plätze sowie die regelmäßige Erweiterung der Platzkapazitäten vor. Über die Maßnahme und die Mittelbereitstellung wird der Rat gesondert entscheiden.

 

4. Stellenbedarf; Personalaufwendungen

 

Um die Aufgabe der Leistungsgewährung, Unterbringung und Integration adäquat wahr­nehmen zu können, sind zusätzliche Stellen geschaffen worden (sh. Vorlagen 15/327 und 16/228). Der Stellenbedarf hat sich seit 2015 wie folgt entwickelt:

 

 

2015

2016

2017

2018

Fachdienstleitung

 

 

1,0

1,0

Leistungssachbearbeitung

2,5

4,25

4,25

4,25

Unterbringung

2

4,4

4,4 *

4,4 *

Handwerk

1

3

5,0 *

5,0 *

Koordinierungsstelle und Sozialarbeit

1

1,5

3,5

3,5

 

gesamt

6,5

13,15

18,15

18,15

         Quelle: interne Dateien

         

* kw-Vermerk: 2,0 Stellen Unterbringung und 3,0 Stellen Handwerk bis Ende 2019,

  2,0 Stellen Handwerk bis Ende 2020

 

Die Personalaufwendungen, die bei der Abrechnung mit dem Landkreis für das Jahr 2017 berücksichtigt werden, betragen zzgl. der Overheadanteile Leitung und zentrale Dienste FB 50 – und inkl. Sach- und Gemeinkosten für alle Stellen – 1.041.067,00 Euro.

 

 

5. Rückblick – Aufwendungen und Erträge im Haushaltsjahr 2017

 

In der folgenden Tabelle ist dargestellt, wie die Auszahlungen und Erstattungsleistungen von Land und Landkreis voraussichtlich für 2017 aussehen werden. Für die Berechnung wurde nach Rücksprache mit dem Landkreis eine Landespauschale in Höhe von 10.500,00 Euro festgesetzt. Das Land Niedersachsen gibt erst in den nächsten Wochen die Höhe der Landespauschale für das Jahr 2017 bekannt. Daher handelt es sich im Folgenden um eine vorläufige Abrechnung.

 

Vorläufige Kostenendabrechnung Bereich Asyl für das Jahr 2017

 

Auszahlungen

7.892.436 €

Erstattung Land

6.686.400 €

Restdefizit

       1.206.036 €

Erstattung Landkreis

964.829 €       

Restdefizit Stadt

          241.207 €

         

 


[1]Als „sozialverträglich“ werden u.a. folgende Beispiele bewertet:
1. Eine fünfköpfige Familie bewohnt eine Wohnung für sechs Personen. Der „sechste“ Platz in dieser Wohnung kann nicht belegt werden.
2. Eine Wohnung mit 51 m2 ist grundsätzlich für 8 Personen ausgelegt. Die Wohnung ist mit sechs allein reisenden männlichen Personen unterschiedlichen Alters und Herkunft belegt. Eine weitere Belegung ist nicht zumutbar und würde ansonsten das Konfliktpotenzial erhöhen.


Anlage/n: ///

 

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