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Auszug - Bebauungsplan DR 49 "Einkaufszentrum Ehrlicherstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss   

Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 24.11.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 21:52 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Gustav Struckmann
Ort: 31134 Hildesheim, Markt 1
21/304 Bebauungsplan DR 49 "Einkaufszentrum Ehrlicherstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gerking, Simone
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Brouër referierte die Vorlage und zeigte die in der elektronischen Anlage zu findende Präsentation.

 

Herr Brandes fragte welchen Zweck die oben rechts markierte Ausbuchtung des Geltungsbereiches hätte (siehe S. 2 der elektronischen Anlage).

 

Frau Brouër antwortete, dass hierüber eine Lieferzufahrt für den Supermarkt geplant sei.

 

Herr Bettels äußerte, dass er die Gefahr eines Verbrennungseffektes sehe, falls die Bebauung der Fläche zu weitläufig angesetzt sei und es sich statt um einen Supermarkt, um ein groß aufgestelltes Nahversorgungszentrum handeln würde.

 

Frau Brouër antwortete, dass das Vorhaben in seiner Größe weitläufiger erscheinen würde als es tatsächlich sei. Der Supermarkt soll eine Fläche von ca. 1.300 qm bis 1.400 qm einnehmen, die Drogerie ca. 700 qm. Auch das Gutachten bzgl. der Einzelhandelsverträglichkeit hätte keine Bedenken ergeben.

 

Herr Bettels sagte, dass er irritiert darüber sei, dass ein Gutachten bereits vorliegen würde, obwohl dies innerhalb der Vorlage gegenteilig geschrieben worden sei.

 

Frau Brouër antwortete, dass mehrere Wochen zwischen dem Erstellen der Vorlage und der heutigen Sitzung stehen würden. Es sei außerdem unüblich, dass bereits vor der Öffentlichen Auslegung ein Gutachten vorliegen würde, da der Aufstellungsbeschluss ein vorerst notwendiger Startschuss für das weitere Verfahren sei.

 

Frau Döring ergänzte, dass die Schaffung von Wohnraum enorme Bedeutung habe und dies ebenfalls zu dem Nahversorgungszentrum beachtet werden müsste. Gerade das Hinzukommen von Sozialwohnungen wäre ein großer Gewinn. Der Aufstellungsbeschluss sei für den Beginn notwendig und auch für den Investor wichtig, um mit den weiteren Planungen beginnen zu können.

 

Herr Räbiger merkte an, dass der Ausschuss in der Vergangenheit immer von gegenseitigen Vertrauen gegenüber der Verwaltung profitiert hätte, weshalb er nicht davon ausgehen würde, dass das Gutachten verschwiegen o.ä. werden sollte und das Verfahren durch den Aufstellungsbeschluss nun gestartet werden könnte.

 

Frau Zach fragte, wie es um die Barrierefreiheit der Wohnungen stünde.

 

Frau Döring antwortete, dass die Barrierefreiheit ein wichtiges Thema sei und daher auch mit einem Anteil innerhalb des Komplexes berücksichtigt wäre.

 

Herr Räbiger fragte nach dem Zeitfenster des Vorhabens.

 

Frau Döring antwortete, dass der B-Plan in 2022 fertiggestellt werden soll, um in dem Jahr mit den Bauarbeiten beginnen zu können.

 

Herr Münter sagte, dass er froh über das Vorhaben der GBG sei. Der Ortsrat hätte in seiner Sitzung ebenfalls große Begeisterung ausgesprüht. Es sei ihm jedoch wichtig, dass über die zeitliche Umsetzung informiert würde.

 

Herr Krettek fragte wie viele Wohnungen barrierefrei angedacht wären.

 

Frau Brouër antwortete, dass in der Regel jede achte Wohnung barrierefrei gehalten werden müsste.

 

Frau Dittrich bat darum, dass über die Größe der Wohnungen nachträglich berichtet würde, da gerade für Familien die Suche nach einer barrierefreien Wohnung sehr schwierig sei.

 

Anmerkung zum Protokoll:

 

Bei neuen Planungen stellt der Aufstellungsbeschluss nicht nur den Startschuss für das Verfahren dar, sondern legitimiert die Verwaltung erst dazu, Gutachten für ein Bebauungsplanverfahren zu veranlassen. Die Gutachten werden beauftragt und zur Öffentlichen Auslegung vorgelegt. Bei Investorenvorhaben verhält es sich ebenso. Es ist also sehr unüblich, dass bereits zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses Gutachten zur Planung vorliegen. In seltenen Fällen werden davon Ausnahmen gemacht. Dies geschieht insbesondere dann, wenn es darum geht, eine grundsätzliche Voraussetzung für die Planung zu klären, z.B. Lärmschutz, Einzelhandelsverträglichkeit oder Artenschutz.

 

Das Vorhaben stellt sich als verträglich dar. Das Gutachten ist erst nach der Vorlagenerstellung fertiggestellt worden. Die letzte Fassung ist vom 15.10.2021, auch wenn auf dem Titelblatt etwas Anderes steht.

 

Zum Wohnen:

Vorbehaltlich der abschließenden Planung sind im Moment 51 Wohnungen vorgesehen, je 17 Wohnungen pro Geschoss. Bislang waren 10 Wohnungen vorhanden. Die Größen variieren von 1 bis 4 Zimmer-Wohnungen. Die Wohnungen sind über drei ebenerdige Zugänge mit dem Fahrstuhl/ der Treppe erreichbar. Nach der Niedersächsischen Bauordnung ist eine Barrierefreiheit bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen vorgeschrieben, jede achte muss rollstuhlgerecht sein.

 

Es sind insgesamt 51 Wohnungen geplant.

1-Zimmer: 3 Wohnungen

2- Zimmer: 9 Wohnungen

3-Zimmer: 30 Wohnungen

4- Zimmer: 9 Wohnungen

 

Die Größe der Wohnungen entsprechen der Richtlinie für die soziale Wohnraumförderung.

Die genauen Quadratmetergrößen können sich noch verändern, aber als Anhaltsgröße die Angaben aus der Richtlinie:

1 Person bis 50 m2

2 Personen bis 60 m2

3 Personen bis 75 m2

4 Personen bis 85 m2

Jede weitere Person + bis 10 m2

 

Die rollstuhlgerechten Wohnungen sind etwas größer.

Davon gibt es 6 Wohnungen, 3 2-Zimmer-Wohnungen und 3 4-Zimmer-Wohnungen.

 

 

 


Beschluss:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans DR 49 „Einkaufszentrum Ehrlicherstraße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Die Aufstellung ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 a Abs. 2 Ziffer 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch zweiwöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung sowie i. V. m. § 3 Abs. 1 PlanSiG (Planungssicherstellungsgesetz) elektronisch (im Internet) informieren.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2021_11_23_TOP11_DR 49 Ehrlicherstr Aufstellung (1747 KB)      
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