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Vorlage - 24/048  

Betreff: Bebauungsplan HO 15 und Örtliche Bauvorschrift HO 15 "Oststadt"
- Aufstellungsbeschlüsse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Trips, Melanie
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Weprik, Jasmin
Beratungsfolge:
Ortsrat Oststadt/Stadtfeld Anhörung
19.02.2024 
Sitzung des Ortsrates Oststadt/Stadtfeld zur Kenntnis genommen     
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Entscheidung
21.02.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität ungeändert beschlossen   
Anlagen:
HM 15_Geltungsbereich B-Plan+ÖBV  

Sachverhalt:

 

I.

Grünflächen und Bäume haben eine hohe Bedeutung in dicht bebauten Stadtteilen u. a. für die Abkühlung und den Feuchtigkeitshaushalt im Sommer und tragen somit zur Gesundheit der Menschen in den Quartieren bei. Sie sind ein wichtiger Teil einer Klimafolgenanpassungsstrategie. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschrift ist die Erhaltung der Identität und Lebensqualität im Plangebiet. Dies soll durch die Sicherung der vorhandenen Gebäude- und Freiflächen sowie durch eine Ordnung der Nebenanlagen und Stellplätze erfolgen. Mögliche Festsetzungen können dabei Baugrenzen zur Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Festsetzung von Grünflächen, Baumstandorten, Vorgartenzonen und Parkplatzflächen sein. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Art der Nutzung nicht verändert werden soll.

 

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in diesem Gebiet verändert sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich. Daher soll bei der Aufstellung des Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB genutzt werden.

 

Zur Sicherung der Planungsziele, kann im Rahmen des weiteren Verfahrens eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen werden. Grundsätzlich können Bauanträge, die gestellt werden im Bereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans HO 15 und der örtlichen Bauvorschrift HO 15 „Oststadt“ umfasst gut 58 ha und umfasst den Bereich südlich der Bismarckstraße, westlich der Bahnlinie, nördlich Goslarsche Straße und östlich der Straße Zingel. Aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die Fläche des Scharnhorstgymnasiums herausgenommen. Sie entspricht weder der umliegenden Struktur noch bedarf sie einer Überplanung.

 

Innerhalb des Geltungsbereichs HO 15 „Oststadt“ liegen die rechtsverbindlichen Bebauungspläne HM 4 „Moltkestraße Bismarckplatz-Steingrube“, HM 12 „Moltkestraße“, HM 14 „Margaretenstraße“ mit seiner 1. Änderung HM 14 „Margaretenstraße“ und 2. Änderung „Margaretenstraße“, HM 47 „Einmündung Krähenberg Lange Pieperstraße“ sowie Teilflächen des Bebauungsplans HM 7 „Goslarsche Straße“, die überplant und mit diesem Bebauungsplan aufgehoben werden sollen. Es handelt sich hier überwiegend um ältere Bebauungspläne, beispielsweise um Straßenbebauungspläne, in denen nach öffentlicher Straßenfläche und angrenzender privater Grundstückfläche unterschieden wird sowie Baufluchtlinien festgelegt werden. Eine einheitliche Überplanung ist daher hier sinnvoll.

 

Ein Hauptteil der Flächen befindet sich im Privateigentum. Das Gebiet ist überwiegend durch eine straßenbegleitende Bebauung in geschlossener Bauweise mit Gebäuden unterschiedlichen Baualters geprägt. Im Nordosten sind Zeilenbauten. Im Inneren der Blöcke bilden die privaten Grünflächen mit kleineren Nebengebäuden über die Grundstücksgrenzen hinweg Innenhöfe, die es zu strukturieren gilt. An einigen Stellen im Geltungsbereich bestehen begrünte Vorgartenzonen entlang der Straßen. Im Plangebiet befinden sich zudem Grünflächen, die durch diesen Bebauungsplan gesichert werden sollen.

 

II.

Ziel und Zweck der Planung ist:

 

Sicherung und Erhalt der städtebaulichen Struktur

Ordnung, Sicherung und Erhalt der Innenhöfe, Grünflächen, Einzelbäume und Vorgärten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans HO 15 und der örtlichen Bauvorschrift HO 15 „Oststadt“ werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 84 Nds. Bauordnung (NBauO) beschlossen.

 

Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung gem. § 2 BauGB und ohne Umweltbericht gemäß § 2a BauGB durchgeführt.

 

Die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird elektronisch (im Internet) sowie ergänzend durch einen vierwöchigen öffentlichen Aushang durchgeführt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Geltungsbereich des Bebauungsplans HO 15 „Oststadt“ und der örtlichen Bauvorschrift HO 15 „Oststadt“

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich HM 15_Geltungsbereich B-Plan+ÖBV (704 KB)      
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