Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 23/187  

Betreff: 3. Änderung des Bebauungsplans HO 27 "Lübecker Straße"; hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:El Bast, Evelin
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ortsrat Marienburger Höhe/Galgenberg Anhörung
23.05.2023 
Sitzung des Ortsrates Marienburger Höhe/Galgenberg zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Entscheidung
14.06.2023 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Geltungsbereich  

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Lübecker Straße 10 liegt im Hildesheimer Stadtteil Marienburger Höhe nördlich des Samelson-Campus und in direkter Nähe südlich des Bühler-Campus. Unmittelbar westlich an das Grundstück angrenzend befindet sich eine Bahnstrecke, jenseits derer westlich die Anlage der St. Ansgar Kinder- und Jugendhilfe verortet ist. Östlich an das Grundstück in der Lübecker Straße angrenzend sowie im weiteren südlichen Verlauf der Lübecker Straße findet sich Wohnbebauung.

 

An der Ostseite des Grundstücks befindet sich straßenbegleitend ein bestehender Mehrfamilienhaus-Gebäudekomplex. Die Grundstückseigentümerin, die gbg Wohnungsbaugesellschaft Hildesheim AG (gbg) beabsichtigt nun eine Nachverdichtung. Die gbg plant hier weiteren Wohnraum mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu errichten und sich bis zum Satzungsbeschluss in einem Städtebaulichen Vertrag entsprechend gegenüber der Stadt zu verpflichten.

 

In der derzeit geltenden Neufassung des Bebauungsplans HO 27 „Timotheushöhe“ ist für dieses Grundstück ein begrenztes Baufeld im östlichen Bereich mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 bei maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die bisherige Festlegung zur Art der Nutzung für dieses Grundstück lautet „Wohngebäude für Senioren“.

 

Aufgrund der trennenden Wirkung des angrenzenden Schienenstrangs und unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauungsstrukturen sowie der geringen Tiefe des Grundstücks ist es in seiner Gesamtheit dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen und daher hier aus städtebaulicher Sicht für eine Nachverdichtung gut geeignet. Zudem ist es bereits voll erschlossen. Allerdings muss ein entsprechend großes Baufenster geschaffen werden, um eine Nachverdichtung zu ermöglichen und das Maß der baulichen Nutzung (insbesondere GRZ und GFZ) ist entsprechend zu erhöhen. Aus städtebaulicher Sicht wird hier zum aktuellem Planungsstand eine 3-Geschossigkeit als nachhaltige und verträgliche Nachverdichtung im westlichen Bereich des Grundstücks angestrebt. Die bisherige Festsetzung der Art der Nutzung ist zudem zu einschränkend. Hier ist eher beispielsweise ein Allgemeines Wohngebiet anzustreben. Das bedeutet die Art der Nutzung ist ebenfalls im Rahmen dieser Bebauungsplanaufstellung anzupassen.

 

Aufgrund der geringen Größe des Geltungsbereichs von nur knapp 5.400 qm (siehe hierzu auch maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)) kann die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB kann/soll daher formal verzichtet werden. Da die künftig mögliche (Erhöhung der) Versiegelung in Relation zur bisher möglichen Versieglung auf dem Grundstück jedoch nicht unwesentlich ist, sind die Eingriffe in den Naturhaushalt (hier insbesondre Bodeninanspruchnahme) dennoch auszugleichen.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen der Stadt Hildesheim nicht. Die gbg hat sich in der städtebaulichen Rahmenvereinbarung vom 16.03.2023 gegenüber der Stadt dazu verpflichtet, die Kosten des Bebauungsplanverfahrens (insbesondere Planungs-, Verwaltungs-, Veröffentlichungskosten) und der notwendigen Gutachten zu tragen.

 

Als demographische Auswirkung kann von dieser Bebauungsplanung ein Beitrag zur Stabilisierung der Bevölkerungszahl und der Altersstruktur in Hildesheim erwartet werden. Dies wird voraussichtlich eine kontinuierlichere Auslastung der vorhandenen Infrastruktur bewirken. Mit einer Überlastung ist nicht zu rechnen.

 

Ziel und Zweck der Planung:

 

  • Erweiterung der baulichen Nutzung und der Art der Nutzung für ein Wohngebiet

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans HO 27 „Lübecker Straße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Die Änderung ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne formelle Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, aber mit dem Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt durchzuführen.

 

Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durch vierwöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchzuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage:

 

- Geltungsbereich

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Geltungsbereich (480 KB)      
Seitenanfang