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Vorlage - 22/287  

Betreff: Städtebauliche Entwicklung des Hindenburgplatzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Brüner, Detlef
Federführend:61.1 Stadterneuerung Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
14.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Information
19.09.2022 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Information
26.09.2022 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Städtebauliche Entwicklung des Hindenburgplatzes – Projekt der ARGE AWO und Hanseatic Group

 

Im Zusammenhang mit der Verkaufsvorlage für zwei städtische Flurstücke am Hindenburgplatz hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.03.2022 mit der Vorlage 22/102 folgenden Beschluss gefasst:

 

  1. Der auf dem Flurstück 17/3 geplante „Pocketpark", seine Pflege durch den Käufer und seine für die allgemeine Öffentlichkeit zugesicherte Zugänglichkeit bis Sonnenuntergang ist im Kaufvertrag zu regeln.

 

  1. Stadt und Investor prüfen die Verpflanzung des auf Flurstück 19/5 existierenden Großbaums (Blutbuche) durch ein Fachunternehmen und legen die Ergebnisse dem StEBA (StUM) vor. Sollte die wirtschaftliche Möglichkeit einer Versetzung vom StEBA (StUM) als machbar eingeschätzt werden, übernimmt der Käufer die Kosten der Umsetzung. Diese sollte möglichst im Bereich der Innenstadt inkl. Wallanlagen erfolgen. Sollte die Großbaumverpflanzung nicht möglich sein, so gilt für diesen Baum auch die Regelung unter 3.

 

  1. Ferner ist die CO2-Bindungskapazität aller auf dem Grundstück zu fällenden Bäume zu ermitteln und ein entsprechender Ausgleich durch Neupflanzungen von entsprechend großen Bäumen im Stadtgebiet durch den Käufer zu schaffen.

 

  1. Die langfristige Überwachung der Einhaltung des Mobilitätskonzeptes wird vertraglich festgeschrieben.

 

Punkt 1 soll im Kaufvertrag geregelt werden.

 

Zu den Punkten 2 bis 4 dieses Beschlusses nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Eine erfolgreiche Verpflanzung des Großbaums (Blutbuche) ist aus fachlicher Sicht nicht durchführbar. Die Gründe werden in der gutachtlichen Stellungnahme vom 10.08.2022 erläutert (s. Anlage). Zu den Kosten einer Verpflanzung wurde eine grobe fachliche Schätzung abgegeben. Die Kosten würden zwischen 175 und 250 Tsd. Euro betragen und sehr von den Details abhängen. Die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Verpflanzung wurde nicht weiter vertieft, da eine Machbarkeit hier aus fachlicher Sicht letztlich nicht gegeben ist.

 

Eine Kompensation ist nach Maßgabe der städtischen „Baumschutzsatzung“ vorzunehmen. Danach würde sich mit den auf dieser Grundlage ermittelten Ersatzpflanzungen bereits innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine CO2-Bindung einstellen, die die Bindungskapazität der Blutbuche erreichen bzw. übersteigen würde. Eine modellhafte Berechnung der CO2-Bindungskapazität wurde in dem o.a. Gutachten vorgenommen.

 

Von dem Verbot des § 3 (1) der Satzung zur Entfernung von geschützten Landschaftsbestandteilen („Baumschutzsatzung“) sind folgende Bäume betroffen.

 

1 Ahorn

Stammumfang 1,50 m

2 Eschen

Stammumfang 1,80 und 1,65 m

2 Eschen

Stammumfang 1,35 und 1,80 m

1 Blutbuche

Stammumfang 3,60 m

1 Amberbaum

Stammumfang 0,30 m

2 Eiben

Stammumfang 0,90 und 1,20 m

 

Die Stammumfänge sind in einer Höhe von 1 m ermittelt worden.

 

Der im Rahmen des Bauantrags erforderliche Befreiungsantrag bildet den rechtlichen Rahmen für eine Genehmigung der Fällungen und hätte folgendes Ergebnis für eine Kompensation:

 

Der Amberbaum ist zu versetzen. Auf dem Grundstück am Hindenburgplatz (jedoch nicht zwingend an gleicher Stelle) sind als Ersatz für die Blutbuche 2 Solitäre (Schmalkronige Blutbuche / Fagus Sylvatica ‚Darwyk Purple‘ Breite 100-150 cm, Höhe 500-600 cm) sowie als Ersatz für die Eiben eine Eibenhecke (Taxus baccata, 100/125 cm, mind. 10 m lang) zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und nach dem natürlichen Absterben zu ersetzen. Auf möglichst innenstadtnahen Grundstücksflächen der Käuferin sind für die 4 Eschen und den Ahorn 15 Hochstämme (Gemeine Esche / Fraxinus excelsior, Spitzahorn / Acer platanoides und Französischer Ahorn / Acer monspessulanum, Stammumfang je 35-40 cm) vorzusehen. Die Bäume sind zu pflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und nach dem natürlichen Absterben zu ersetzen. Die Bäume sind in eine Baumgrube von mindestens 17  mit einer mindestens 10 m² großen unversiegelten Fläche zu pflanzen.

 

Das unter Punkt 4 angesprochene Mobilitätskonzept ist mit dem Bauantragsverfahren verknüpft, in dem eine finale Stellplatzberechnung auf der Grundlage einer verbindlichen Hochbauplanung durchgeführt und eine Umsetzungs- und Kontrollstrategie für die Herabsetzung der Pkw-Stellplätze mit der Baugenehmigung festgelegt wird. Eine Regelung im Kaufvertrag ist damit nicht erforderlich.

 

Fazit:

 

Die Verpflanzung des existierenden Großbaums ist nach fachlicher Prüfung aus den genannten Gründen nicht machbar, wodurch Nr. 3 des Beschlusses greift und der Käufer einen Ausgleich durch Neupflanzungen zu schaffen hat.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage:

 

- Gutachterliche Stellungnahme

 

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