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Sachverhalt:
Die Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten regelt unter anderem die zulässige überschirmte Fläche und Werbebeschriftung von mobilen Überdachungen (Sonnenschirmen). Fremdwerbung ist auf diesen untersagt. Die Beschaffung und Unterhaltung von Sonnenschirmen im professionellen Bereich stellt eine große finanzielle Belastung für Betreiber:innen gastronomischer Einrichtungen dar – besonders Neugründungen sind von diesem Kostendruck übermäßig stark betroffen. Der technische und optische Zustand richtet sich daher direkt nach dem verfügbaren Budget – Dadurch leidet das Stadtbild und es stehen nicht genügend überdachte Flächen für Außengastronomie zur Verfügung. Durch die Gestattung von Fremdwerbung können Gastronom:innen sich von ihren Sponsoren (Brauereien, Getränkehändler, etc) unterstützen lassen. Ferner ist die gestattete überspannte Fläche pro Schirm nicht mehr zeitgemäß – Eine Vielzahl der in Hildesheim aufgestellten Sonnenschirme sind deutlich größer.
Beschlussvorschlag:
Punkt (5) a) der Satzung wird durch folgende Formulierung ersetzt:
(5) Mobile Überdachungen (Sonnenschirme)
a) Mobile Überdachungen sind ausschließlich in Form von Sonnenschirmen mit einklappbarem Schirm aus textilem Material mit Werbeaufschrift/-aufdruck der die Gastronomie beliefernden Firmen oder Brauereien, sowie Eigendruck mit Namensaufschrift der eigenen Gastronomie zulässig. Die überschirmte Fläche je Sonnenschirm soll 64 m2 nicht überschreiten.
Anlagen:
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