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Vorlage - 22/190  

Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzung für E-Roller
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Didszun, Thomas
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
15.06.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität zur Kenntnis genommen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage Nr. 22/083 wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob an neuralgischen Punkten eine Geschwindigkeitsbegrenzung für E-Roller einführbar und umsetzbar ist.

 

E-Scooter-Verleihfirmen können per Geofencing das Gebiet definieren, in dem ihre Roller benutzt werden dürfen, oder sie können festlegen, dass eine Fahrt außerhalb des definierten Gebiets nicht abgeschlossen werden kann. Um die Mietdauer in der jeweiligen App beenden zu können, muss man sich an einer Stelle befinden, die in der App auch erlaubt ist.

 

Dieses ist in Hildesheim erfolgt. Es wurden Bereiche festgelegt, in denen die E-Scooter nicht abgestellt werden dürfen. Diese sind insbesondere im Bereich der Fußgängerzone und im Bereich der Welterbegebiete.

 

Geofences können zwar millimetergenau definiert werden. Es bleibt aber schwierig, kleine mobile Objekte exakt zu orten: Mit zwei bis drei Metern Ungenauigkeit muss man rechnen. Vor allem in Innenstädten mit hohen Häusern, wo das Signal teilweise abgeschottet ist, ist die Positionsbestimmung schwierig. Daher kann man durch Geofencing zwar verhindern, dass E-Roller in bestimmten Zonen ausgecheckt werden. Man kann aber nicht exakt orten, ob ein Roller auf oder neben einem Radweg fährt oder ob er mitten auf einem Gehweg abgestellt wurde.

 

Durch Geofencing kann man auch dafür sorgen, dass E-Roller im definierten Gebiet langsamer oder gar nicht mehr fahren. In Wien etwa wird auf diese Weise die Höchstgeschwindigkeit der Roller in bestimmten Stadtbereichen technisch begrenzt. Bisher ist diese Funktion in Deutschland nicht Teil der Allgemeinen Betriebserlaubnis für E-Scooter.

 

Somit könnte eine entsprechende Vorgabe nur dann getroffen werden, wenn das Kraftfahrbundesamt die Allgemeinen Betriebserlaubnisse entsprechend anpassen würde.

 

Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben sich für eine automatische Tempodrosselung ausgesprochen. Eine Entscheidung und die Umsetzung durch das Bundesverkehrsministerium steht noch aus.

 

Bis zu dieser Entscheidung sind die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, so dass E-Scooter nur auf Fahrbahnen und Radwegen fahren dürfen, in Fußgängerzonen sind diese bereits kraft Gesetzes nicht erlaubt.  

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

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