|
|
Sachverhalt:
Gemäß § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind FFH- (Fauna-Flora-Habitat) und Europäische Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Im Gebiet der Stadt Hildesheim sind inzwischen alle FFH-Gebiete hoheitlich gesichert. Die Sicherung des EU-Vogelschutzgebietes V 44 „Hildesheimer Wald“ steht aus. Hiervon ist bis jetzt nur der Teil im Naturschutzgebiet „Finkenberg/Lerchenberg“ ausreichend unter Schutz gestellt.
Gemäß Vorgaben des niedersächsischen Umweltministeriums ist die noch erforderliche Sicherung der EU-Vogelschutzgebiete unverzüglich anzuschließen.
Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Hildesheim bereitet derzeit die Ausweisung des Stadtwald-Teils des Vogelschutzgebietes als Naturschutzgebiet (NSG) vor. Weitere Teilbereiche des EU-Vogelschutzgebiets liegen auf Flächen im Eigentum von Forstgenossenschaften. Diese grenzen an weitere Vogelschutzgebiets-Flächen im Landkreis Hildesheim an. Für diese beabsichtigt der Landkreis Hildesheim die Ausweisung als Schutzgebiet. Es drängt sich auf, die Forstgenossenschaftsflächen in Landkreis und Stadt Hildesheim in einem Schutzgebiet zu sichern, damit dort einheitliche Regelungen gelten.
Eine Abstimmung des Sicherungskonzeptes mit dem Landkreis Hildesheim hat stattgefunden. Es wird befürwortet, dass die in den Genossenschaftsforsten im Bereich der Stadt Hildesheim liegende Teilfläche des EU-Vogelschutzgebietes aus fachlichen und organisatorischen Gründen von der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Hildesheim mit als Schutzgebiet ausgewiesen wird. Die Unterschutzstellung einer Fläche, die an sich in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden (UNB) fällt, kann von der obersten Naturschutzbehörde gemäß Erlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 11.12.2014 auf Antrag einer UNB übertragen werden.
Vor der Übertragung der Zuständigkeit auf den Landkreis Hildesheim ist für den Erlass der Schutzgebietsverordnung formell das Einvernehmen herzustellen. Über die Erteilung des Einvernehmens hat der Rat der Stadt Hildesheim einen Beschluss zu fassen.
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen zur Unterschutzstellung durch Verordnung über das EU-Vogelschutzgebiet V 44 „Hildesheimer Wald“ in den Gemarkungen Sorsum und Hildesheim durch den Landkreis Hildesheim wird erteilt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
|
|
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
|
|
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
|
|
voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Übersichtskarte I
- Übersichtskarte II
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Übersichtskarte I (4100 KB) | ||||
2 | öffentlich | Übersichtskarte II (4315 KB) |