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Sachverhalt:
In der Regel wird die Gemeindewahlleitung kraft der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) durch den Oberbürgermeister als Wahlleiter und seinem allgemeinen Vertreter als stv. Wahlleiter wahrgenommen. Bei dieser „geborenen“ Regelung ist ein zusätzlicher Beschluss der Vertretung (Rat) nicht erforderlich.
Auf Grund der Tatsache, dass Herr Dr. Meyer als Hauptverwaltungsbeamter seine eigene Kandidatur zur Direktwahl im Jahr 2021 erklärt hatte und somit seine „geborene“ Funktion als Gemeindewahlleiter nicht weiter ausüben und auch der allgemeine Vertreter nicht automatisch an dessen Stelle rücken durfte, hatte der Rat mit Beschluss vom 21.12.2020 den Ersten Stadtrat Herrn Malte Spitzer zum Gemeindewahlleiter und Herrn Stadtkämmerer Ulf Behnel und Herrn Städtischen Rat Martin Kalski zu stv. Gemeindewahlleitern berufen. Diese Berufungen sind derzeit noch in Kraft.
In der Zwischenzeit ist Herr Dr. Ingo Meyer erneut zum Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim gewählt worden. Daher soll zur Landtagswahl 2022 wieder die „geborene“ Regelung des § 9 Abs. 1 NKWG greifen.
Auch bei der Stellvertretung gibt es eine „geborene“ Regelung, dass der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten diese Funktion übernimmt.
Da Herr Dr. Ingo Meyer die Funktion des Gemeindewahlleiters übernehmen wird, ist Herr Malte Spitzer aus dem Amt als Gemeindewahlleiter abzuberufen. Daneben wird empfohlen, dass die Vertretung von ihrer Berufungskompetenz des § 9 Abs. 2 NKWG Gebrauch macht und die stv. Gemeindewahlleitung wie folgt neu besetzt:
Gemeindewahlleiter für die Stadt Hildesheim ist
Oberbürgermeister Dr. Ingo Meyer
Markt 1 (Rathaus), 31134 Hildesheim
1. Stellvertretender
Gemeindewahlleiter für die Stadt Hildesheim ist
Erster Stadtrat Malte Spitzer
Markt 2 (Rathaus), 31134 Hildesheim
2. Stellvertretender
Gemeindewahlleiter für die Stadt Hildesheim ist
Herr Ulf Behnel,
Kom. Dezernent für Finanzen und Ordnung
Markt 2 (Rathaus), 31134 Hildesheim
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 9 Abs. 1 NKWG wird Erster Stadtrat Malte Spitzer als Gemeindewahlleiter abberufen. Es gilt wieder die „geborene“ Regelung, dass der Hauptverwaltungsbeamte dieses Amt ausübt.
Gemäß § 9 Abs. 2 NKWG wird Herr Erster Stadtrat Malte Spitzer zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.
Herr Ulf Behnel wird als 2. stellvertretender Gemeindewahlleiter berufen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
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