Stadt Hildesheim

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Vorlage - 22/097  

Betreff: Richtlinie der Stadt Hildesheim über die Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) (Verrentungsrichtlinie)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kantelhardt, Frank
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
04.05.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
04.05.2022 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
09.05.2022 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
16.05.2022 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
23.05.2022 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Richtlinie über die Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) (Verrentungsrichtlinie)  

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Sachverhalt:

 

Mit der Änderung des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 24.10.2019 können die Gemeinden nach § 6 b Abs. 4 NKAG auf Antrag zulassen, dass der Straßenausbaubeitrag in Form einer Rente bis zu einer Dauer von 20 Jahren gezahlt wird. Zur Vorbereitung dieser Billigkeitsentscheidung ist es erforderlich, dass die Stadt Ermessensrichtlinien erlässt, unter welchen Voraussetzungen sie eine Verrentung der festgesetzten Beiträge für Verkehrsanlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.

 

Mit Anwendung der Verrentungsrichtlinie ist die Stadt in der Lage insbesondere einkommensschwachen Anliegerinnen und Anliegern eine Streckung der Beitragsbelastung auf einen bis zu 20 Jahre langen Zeitraum zu ermöglichen. Damit wird vermieden, dass Beitragspflichtige finanziell überfordert werden. Vorteilhaft für die Anliegerinnen und Anlieger wirkt sich auch der im Gegensatz zur Stundungsbewilligung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 222 Abgabenordnung (AO) deutlich niedrigere Verrentungszinssatz von derzeit
1,12 % pro Jahr aus ( 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - zurzeit -0,88 %). Für Stundungen gilt immer noch ein Zinssatz von 6 % pro Jahr.

 

Die Auswirkungen für den städtischen Haushalt hängen vom Antragsvolumen ab. Es ist aber damit zu rechnen, dass Verrentungen auf Einzelfälle beschränkt bleiben, so dass NKAG-Beiträge insgesamt nur in relativ geringem Umfange nicht zeitnah vereinnahmt werden können. Allerdings muss die Stadt zukünftig damit rechnen, dass im Einzelfall Forderungen aus der Restschuld im ggf. notwendig werdenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht realisiert werden können, weil die jeweilige Beitrags-Restschuld spätestens vier Jahre nach Fälligkeit der 1. Jahresrate aus der öffentlichen Last (welche im Regelfall eine Befriedigung zu 100 % sichert) fällt. Die mit einer Verrentungsbewilligung vom Beitragspflichtigen zu veranlassende Eintragung einer Grundschuld (oder Sicherungshypothek) erfolgt im Grundbuch in einer niedrigeren Rangklasse als die öffentliche Last, so dass in Einzelfällen mit Forderungsausfällen zu rechnen ist.

 

Die Verrentung ist nach dem Gesetzeswortlaut im Gegensatz zur weiterhin möglichen Stundung nicht von einer unbilligen oder erheblichen Härte abhängig. Die Gemeinden sollen die finanzielle Leistungsfähigkeit der bzw. des Beitragspflichtigen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, aber auch Beitragsgrenzen festlegen, unterhalb derer der Verwaltungsaufwand für eine Verrentung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (siehe Beschlussvorlage 18/4901 des Nds. Landtages).

 

Der Verrentungsantrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. Will die Stadt die Zahlung des Beitrages in Form einer Rente zulassen, so stellt sie durch Bescheid fest, dass der Beitrag in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind die Höhe der Jahresleistung und der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit zu bestimmen. Die bzw. der Beitragspflichtige kann den jeweiligen Restbetrag jederzeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen.


Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

 

Die Verrentung ist eine Billigkeitsentscheidung und stellt lediglich eine andere Zahlungsweise dar, ohne an der Forderung und der öffentlichen Last als solche etwas zu ändern. Die Befugnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 NKAG i. V. m. § 222 AO Beiträge zu stunden bleibt hiervon unberührt.


 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinie der Stadt Hildesheim über die Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)  (Verrentungsrichtlinie) wird beschlossen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

- Richtlinie über die Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) (Verrentungsrichtlinie)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Richtlinie über die Gewährung der Verrentung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 6 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) (Verrentungsrichtlinie) (202 KB)      
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