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Sachverhalt:
Die Satzung zum Schutz von schützenswerten Landschaftsbestandteilen in der Stadt Hildesheim regelt die Unterschutzstellung verschiedener Landschaftsbestandteile. Sie hat unter anderem die Funktion einer Baumschutzsatzung, wobei die Unterschutzstellungen ebenfalls Einzelbestandteile wie z. B. Amphibienbiotope und Obstbaumwiesen umfassen.
Zur Fassung vom 16.12.2002 bestand z. B. aufgrund aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen Änderungsbedarf. Die erste Änderungssatzung wurde am 03.04.2017 beschlossen.
Es handelt sich bei der zweiten Änderungssatzung hauptsächlich um eine Ergänzung dreier Punkte:
1.) Die Aufnahme von Obstbaumwiesen (auch innerörtlich) ab sechs Exemplaren als geschützte Landschaftsbestandteile.
2.) Die konkrete Festlegung des Ersatzes von geschützten Bäumen, die aufgrund ihres Stammumfangs von 60 bzw. 90 cm unter den Schutz der Satzung fallen (hier: besondere Arten und Bäume des Verzeichnisses B)
3.) Die Ergänzung des Flurstücks 14/4 der Flur 5 von Himmelsthür (1,7657 ha) als geschützter Landschaftsbestandteil zur Sicherung des wertvollen Muschelkalkbodens und als Ergänzung der lt. Bundesnaturschutz geforderten Sicherstellung von FFH-Gebieten.
Zur Erläuterung der Unterschutzstellung des Flurstücks 14/4 Flur 5 von Himmelsthür:
Im Zuge der 2011 erfolgten Ausweisung des nördlich an das Flurstück 14/4 angrenzenden, 245 ha großen Naturschutzgebietes HA 218 "Lange Dreisch und Osterberg" hat sich die UNB auf das Bundeseigentum (ehemaliger Standortübungsplatz) konzentriert, um nach dem Abzug der Bundeswehr möglichst zeitnah eine hoheitliche Sicherung dieses zentralen FFH-Gebietsteiles zu erreichen. Auf dieser Grundlage konnte zudem eine Aufnahme in das "Nationale Naturerbe" erreicht werden (zweckgebundene Übertragung in Stiftungseigentum). Als Folge der Beschränkung auf das Bundeseigentum blieben am Südrand des FFH-Gebietsteiles das o.g. Flurstück 14/4 der Flur 5 von Himmelsthür (1,7657 ha) sowie der westliche und gemäß Satzung von der Verwaltung bereits geschützte Landschaftsbestandteil "GLB - C 9" unberücksichtigt.
2.) Das Flurstück 14/4 liegt überwiegend in der von Deutschland an die EU - nicht flurstücksgrenzgenau - gemeldeten FFH-Kulisse (FFH-Gebiet 115, EU-Kennzahl 3825-301, s. Kartenanlage) und wird durch die Schäferei Marhauer extensiv gepflegt, deren Schafe auch die angrenzende Lange Dreisch beweiden und zur Artenvielfalt dieses Muschelkalkbereichs durch Samentransport beitragen. Die nationale Sicherung von Flächen in der FFH-Kulisse ergibt sich aus den Schutzverpflichtungen der FFH-Richtlinie. Im Fall des Einzelflurstücks 14/4 scheiden Naturdenkmal, Landschaftsschutzgebiet oder eigenständiges Naturschutzgebiet im Gegensatz zum o.g. geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) als Schutzkategorie aus. Bereits 2019 wurde zwischen der Verwaltung und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vereinbart, dass die Verwaltung das Flurstück 14/4 - wie bereits die o.g. westlich liegenden GLB-Bereiche des FFH-Gebiets - in das Verzeichnis C der GLB-Satzung aufnimmt. Mit der nationalen Sicherung wird das komplette - in der Naturausstattung homogene - Flurstück als GLB ausgewiesen, da keine wissenschaftlichen Gründe i.S.d. FFH-Richtlinie für eine Teilung vorliegen (= flurstücksgenau konkretisierte FFH-Kulisse).
Das Flurstück stellt als wertvoller und seltener Muschelkalkstandort ein Biotop für Wildorchideen dar, die zurzeit aus dem Naturschutzgebiet Lange Dreisch und Osterberg auf die Fläche getragen werden. Die Fläche selbst ist südexponiert und daher in besonderer Weise für diesen Standort geeignet. Außerdem dient das Grundstück der Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften schutzbedürftiger wildlebender Arten sowie der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des durch überwiegend offene Hutelandschaft sowie lichte Eingrünung geprägten Grundstücks. Ein Großteil der Fläche ist als Flora-Fauna-Habitat ausgewiesen und der EU durch das Land Niedersachsen gemeldet worden. Leider wurde diese Meldung, wie oben erläutert, nicht parzellenscharf getätigt, was aufgrund des ungenauen großen Maßstabs durch das Land begründet ist.
Gebiete, die unter dem Schutz des FFH stehen, sind lt. EU von den Kommunen durch weitere Unterschutzstellungen zu sichern. Da das Flurstück die o.g. Qualitäten aufweist, wird dies durch die Unterschutzstellung der GLB-Satzung durchgeführt werden.
Um das Grundstück zu sichern bis es unter den Schutz der Satzung gestellt wird, wurde eine einstweilige Sicherstellung des Grundstücks erwirkt.
Zur Information über die vollzogenen Veränderungen werden daher im Folgenden die Neuerungen aufgeführt.
Zur besseren Lesbarkeit wurde eine Änderungssatzung erstellt.
Weitere Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.
Alle Änderungen wurden in der Synopse (siehe Anhang) rot dargestellt.
Änderungen:
Zu § 1, (1.9)
Um den besonderen Wert von Obstbaumwiesen herauszustellen, werden generell auch Obstbaumwiesen ab sechs Exemplaren, unabhängig von der Größe und des Stammumfangs der Exemplare unter Schutz gestellt. In der Vergangenheit wurden innerstädtische Obstbaumwiesen im Zuge von Bauprojekten, ohne die Verpflichtung einen Ersatz zu pflanzen oder einen Befreiungsantrag zu stellen, gerodet. Da bisher diese Wiesen nicht unter dem Schutz der Satzung standen, war im Rahmen der Satzung zum Schutz von schützenswerten Landschaftsbestandteilen keine Möglichkeit gegeben, die Obstbaumwiesen zu erhalten oder einen ökologischen Ausgleich und Ersatz für sie im Rahmen einer Befreiung festzulegen.
§ 1, (1.4)
Ergänzung um das gesamte Grundstück Flurstücks 14/4 der Flur 5 von Himmelsthür als Aufnahme in das Verzeichnis C HI LB 27 Lfd. Nr. 16.
Begründungen und Erläuterungen
Zu §1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Begründung zur Unterschutzstellung der Obstbaumwiesen und des Muschelkalkstandorts des Flurstücks 14/4 der Flur 5 von Himmelsthür wird ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der zweiten Neufassung der Satzung zum Schutz von schützenswerten Landschaftsbestandteilen wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Verzeichnis C
- Synopse
- Zweite Satzungsneufassung
- Aufstellung Artenliste Pflanzen und Tierarten vom OVH
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Verzeichnis C (13 KB) | ||||
2 | öffentlich | Synopse (277 KB) | ||||
3 | öffentlich | Zweite Satzungsneufassung (202 KB) | ||||
4 | öffentlich | Aufstellung Artenliste Pflanzen und Tierarten vom OVH (956 KB) |
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