|
|
Sachverhalt:
1. Ausgangslage
Das Corona-Virus wird vor allem durch eine Tröpfcheninfektion übertragen. Es gelangt beim Niesen, Husten oder Sprechen aus den Atemwegen erkrankter Menschen in die Luft und kann dann von anderen Menschen eingeatmet werden.
Handlungsleitend für den infektionsschutzgerechten Betrieb von Schule und Kita in Trägerschaft der Stadt sind die sog. "Rahmenhygienepläne" des Landes Niedersachsen. Der Betrieb der Kitas in städtischer Trägerschaft orientiert sich konsequent an den Maßgaben des "Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Kindertagesbetreuung". Dies bedeutet u.a.:
"Als Gegenmaßnahme zur Reduzierung von virusbelasteten Aerosolen empfiehlt sich das systematische Lüften in regelmäßigen Zeitintervallen. Die einfachste Art der Lüftung ist die freie Lüftung in Form der Fensterlüftung. Eine Fensterlüftung muss spätestens bei Betreuungsbeginn und dann während der Betreuungszeiten in regelmäßigen Abständen erfolgen in Abhängigkeit von den in den Räumen stattfindenden Aktivitäten. Die Lüftungshäufigkeit sollte möglichst hoch sein, in der Regel und in Abhängigkeit von der Anzahl und den Aktivitäten der betreuten Kinder mindestens zweimal pro Stunde und nach Möglichkeit alle 20 Minuten.
Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist der Raum für die Kindertagesbetreuung nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden. Die Nutzung von Räumen, die nicht ausreichend belüftbar sind, kann zum Beispiel durch den Einbau von Fensterventilatoren bzw. dem Einsatz mobiler Luftreinigungsanlagen ermöglicht werden.
Mobile Luftreinigungsgeräte und Luftdesinfektionsgeräte sind nicht dafür ausgelegt, verbrauchte Raumluft abzuführen bzw. Frischluft von außen heranzuführen. Soweit geeignete Geräte nach Prüfung der Notwendigkeit des Betriebs ausnahmsweise eingesetzt werden, ersetzen diese nicht die regelmäßige Lüftung."
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des "Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Kindertagesbetreuung" 2021-08-25_Hygieneplan-Kita.pdf (kindertagespflege-nds.de) verwiesen.
Bei den Bemühungen um eine Reduzierung von virusbelasteten Aerosolen in Schulen und Kitas ist eine der wesentlichen Fragestellungen, ob und wie zusätzlich zur natürlichen Lüftung (Fensterlüftung) Maßnahmen zur Lüftungsunterstützung ergriffen werden sollten. Was Studien, Empfehlungen oder Förderungen angeht, stand bisher eine Betrachtung der Schulen allgemein im Vordergrund. Die Situation der Kitas erscheint im Vergleich auch komplizierter, da anders als in den Schulen die pädagogische Arbeit mit den Kindern bzw. das Zusammenspiel der Kinder permanent ohne hinreichenden räumlichen Abstand erfolgt. Weiterhin ist die Nutzung einer Kita im Vergleich zum Schulbetrieb oftmals vielfältiger und infektionsschutzmäßig komplexer; beispielhaft wird auf die gemeinsamen Ruhephasen in Schlafräumen verwiesen. Trotz der etwas anderen Voraussetzungen sehen aktuelle Empfehlungen, technische Maßnahmen zur Lüftungsunterstützung ähnlich derer an Schulen als sinnvoll an, sofern Räume nicht vollumfänglich belüftbar sind.
Über den Niedersächsischen Städtetag aktuell breitgestellte Informationen empfehlen in Kindertagesstätten mit Krippengruppen eine Lüftungsunterstützung, auch während der Ruhe- und Schlafzeiten in Krippengruppen, da Kinder zumeist in Bodennähe ruhen, die erforderlichen Abstände von 1,5 m auch nicht immer eingehalten werden können und ein Stoßlüften oder ein Schlafen bei offenen Fenstern nicht immer die erforderliche Ruhe zum Schlafen im Raum ermögliche.
Weiterhin lassen sich die Aussagen des Bundesumweltamtes, nach denen zusätzliche technische Maßnahmen insbesondere in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit Sinn machten, auch auf die Kitas übertragen.
2. Fördermöglichkeiten
2.1 Stationäre Raumlufttechnische Anlagen
Das Bundesprogramm zur Förderung Corona-gerechter stationärer raumlufttechnischer Anlagen bietet, mit 2. Novellierung vom 11.06.2021, für den Neueinbau von RLT-Anlagen für Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahre sowie für eine Um- und Aufrüstung bestehender Anlagen eine Förderung in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben für Planung und Ausführung an (Technisches Merkblatt zur Förderrichtlinie - Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen).
Eine Beteiligung des Landkreises als zuständiger Aufgabenträger an den Restkosten ist noch nicht erkennbar, wird aber eingefordert.
2.2 Mobile Luftreinigungsgeräte
Für eine Förderung mobiler Luftreinigungsgeräte in Kitas liegt bislang bedauerlicher Weise noch keine Richtlinie vor. Gleichwohl hat das Land die Kommunen am 8. September 2021 über eine zwischen Bund und Land geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertagesstätten informiert.
Wir gehen derzeit davon aus, dass zur Antragsberechtigung folgende Regelung getroffen wird:
Antragsberechtigt sind die Träger von Einrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren
betreut werden, für diese Einrichtungen.
Diese umfassen:
- Allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder staatlich genehmigte
allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft gemäß den Schulgesetzen der
Länder, mit Ausnahmen von Schulen der Erwachsenenbildung
- Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von § 33 Nummern 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in öffentlicher oder freier Trägerschaft
Gefördert wird die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in Räumen der Kategorie z.B. bei diesen handelt es sich um solche mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit. Dies ist insbesondere anzunehmen für Räume ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind.
In diesem Zusammenhang hat das Land darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um den Rahmen handele, der durch eine Förderrichtlinie des Landes weiter konkretisiert werde.
Eine Beteiligung des Landkreises als zuständiger Aufgabenträger an den Kosten für die Beschaffung von mobilen Luftreinigern ebenfalls ist noch nicht erkennbar.
3. Bedarf an technischer Belüftungsunterstützung
Für die 11 in städtischer Trägerschaft befindlichen Kitas wurden 18 Schlafräume sowie
25 Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit entsprechend der Kategorisierungsvorgaben des Bundesumweltamtes ermittelt.
4. Technische Umsetzungsvarianten
Für die technische Umsetzung in den Gruppenräumen wurden 3 Varianten entworfen, die nachfolgend hinsichtlich ihrer technischen Grundlagen, Umsetzungszeiträume, Fördermöglichkeiten und Kosten beschrieben werden. Für die Schlafräume sind andere technische Maßnahmen zu wählen, da diese meist deutlich kleiner sind und Ruhe bieten müssen.
4.1 Gruppenräume
4.1.1 Installation stationärer, dezentraler RLT-Anlagen (Raumlufttechnische Anlagen)
in den Gruppenräumen
Kurzbeschreibung
- Festmontierte Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung zur kontrollierten Be- und
Entlüftung (Verpflichtung zur Fensterlüftung entfällt)
- Außen- und Fortluftführung über die Fassade bzw. nach/von außen
- Ausführung als Stand- oder Deckengerät je Raum
- Lufteinbringung über Kanal/Luft-Auslässe
- Automatische CO2-geregelte Anlage
Kosten
Ca. 20.000,- € je Raum
Förderung
Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen
Förderquote: 80 %
Wartung
Durch Fachfirma
Vorteile
- Energieeffizienteste Lüftungsmaßnahme des Raumes, Nutzen auch nach Pandemie
- Keine Energieverluste - wie bei Fensterlüftung im Winter
- Stäube werden aus der Außenluft herausgefiltert
- Keine Schallbelastung von außen
- CO2-abhängige Regelung und Steuerung integriert
- keine Belüftung über Fenster erforderlich
Nachteile
- Hohe Investitionskosten
- Im Regelfall nicht kurzfristig nachrüstbar (Planungsvorlauf, Lieferzeiten, Bau- und
Montagephase)
- Außen- und Fortluftführung über Dach/Fassade oder Fenster erforderlich. Machbarkeit
muss im Einzelfall geprüft werden
Kostenprognose:
(Anzahl der Räume) 25 x ca. 20.000,- € = 500.000,- € Gesamtinvestitionskosten
Im Falle einer bewilligten Förderung von 80 % erhält die Stadt Mittel in Höhe von
400.000,- €. Für die Stadt verbleibt ein Eigenanteil von 100.000,- €.
4.1.2 Aufstellen von mobilen Luftreinigern bei zwingender Beibehaltung der vorgegebenen Fensterlüftung
Kurzbeschreibung
- Mobiler Umluftreiniger entsprechend den technischen Vorgaben des Umweltbundesamtes
- Luftreiniger wird ergänzend zu einer vorhandenen Fensterlüftung im Raum aufgestellt,
sofern die Fensterlüftung eingeschränkt ist
- Der Luftreiniger wälzt die Raumluft 4 - 6 Mal pro Stunde um und filtert diese
Kosten
Ca. 4.000,- € je Raum
Förderung
Da für die Landesförderung für Luftreinigungsgeräten in Kitas noch keine Förderrichtlinie vorliegt, kann weder die Förderfähigkeit noch die Förderquote benannt werden.
Die Stadtverwaltung geht allerdings davon aus, dass entsprechend der Regelung für die Schulen eine Förderung von 50 bis zu 80 % angenommen werden kann.
Wartung
Durch Fachfirma
Vorteile
- Überschaubare Investitionskosten
- Steckerfertige Lösung
- Hohe Filterleistung trägt wirksam zur Reduzierung von vorhandenen Viren und Bakterien
bei
- Relativ kurzfristig beschaffbar und umsetzbar mit geringen Vorlauf- und Planungszeiten
Nachteile
- Auf eine Fensterlüftung kann nicht verzichtet werden
- Energieverluste in der kälteren Jahreszeit
- Mögliche Zugerscheinungen in der kalten Jahreszeit durch Fensterlüftung
- Lärm- und Staubbelästigung von außen bleibt durch Fensterlüftung
- Anschaffung von CO2-Ampeln bzw. Infektionsschutzampeln zur Bestimmung der
Lüftungsintervalle sinnvoll
Kostenprognose
Luftreinigungsgeräte: (Anzahl der Räume) 25 x ca. 4.000,- € = 100.000,- €
CO2-/InfektionsschutzAampeln: (Anzahl der Räume) 25 x ca. 250,- € = 6.250,- €
Im Falle einer angenommenen Förderung von 80 % erhielte die Stadt Mittel in Höhe von 85.000,- €.
Für die Stadt entstünden selbst zu tragende Kosten in Höhe von 21.250,- €.
4.1.3 Montage von deckenhängenden Luftreinigern bei zwingender Beibehaltung der
vorgegebenen Fensterlüftung
Kurzbeschreibung
- Deckenhängende Umluftreiniger entsprechend den technischen Vorgaben des
Umweltbundesamtes
- Luftreiniger wird ergänzend zu einer vorhandenen Fensterlüftung an der Decke montiert,
sofern die Fensterlüftung eingeschränkt ist
- Der Luftreiniger wälzt die Raumluft 4 - 6 Mal pro Stunde um und filtert diese mittels HEPA-
Filter. Eine Alternative hierzu kann die Inaktivierung der Viren durch Einwirkung einer
Plasma-Stufe sein.
Kosten
Ca. 8.000,- € je Raum
Förderung
Da für die Landesförderung für Luftreinigungsgeräte in Kitas noch keine Förderrichtlinie vorliegt, kann weder die Förderfähigkeit noch die Förderquote benannt werden.
Die Stadtverwaltung geht allerdings davon aus, dass entsprechend der Regelung für die Schulen eine Förderung von 50 bis zu 80 % eine Förderung angenommen werden kann.
Wartung
Durch Fachfirma
Vorteile
- Überschaubare Investitionskosten
- Vergleichsweise unaufwendige Montagelösung
- Hohe Filterleistung/ Vireninaktivierung trägt wirksam zur Reduzierung von vorhandenen Viren
und Bakterien bei
- Relativ kurzfristig beschaffbar und umsetzbar mit geringen Vorlauf- und Planungszeiten
- Aufgrund der Deckenmontage kann der Gruppenraum von seiner Einrichtung unverändert
bleiben. Die Nutzbarkeit des Raumes durch die Kinder wird seitens der Luftreinigungsgeräte
nicht eingeschränkt
Nachteile
- Auf eine Fensterlüftung kann nicht verzichtet werden
- Energieverluste in der kälteren Jahreszeit
- Mögliche Zugerscheinungen in der kalten Jahreszeit durch Fensterlüftung
- Lärm- und Staubbelästigung von außen bleibt durch Fensterlüftung
- Anschaffung von CO2-Ampeln bzw. Infektionsschutzampeln zur Bestimmung der
Lüftungsintervalle sinnvoll
Kostenprognose
Luftreinigungsgeräte: (Anzahl der Räume) 25 x ca. 8.000 € = 200.000 €
CO2-/AInfektionsschutzampeln: (Anzahl der Räume) 25 x ca. 250 € = 6.250 €
Im Falle einer angenommenen Förderung von 80 % erhielte die Stadt Mittel in Höhe von 165.000,- €. Für die Stadt entstehen selbst zu tragende Kosten in Höhe von 41.250,- €.
4.1.4 Variantenvergleich
Im Vergleich der Varianten kommt dem Faktor Zeit bei der Bekämpfung des Pandemiegeschehens erhebliche Bedeutung zu. Auskünfte verschiedener Firmen und Verwaltungen lassen die Umsetzung von stationären Raumluftanlagen im ungünstigen Fall teils erst in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres erwarten. Bei den mobilen oder deckenhängenden Luftreinigern ist aufgrund des geringeren Aufwands mit einem deutlich kürzeren Zeitraum bis zur Inbetriebnahme zu rechnen. Das derzeitige Marktgeschehen macht allerdings Liefertermine und Kosten schwer kalkulierbar. Auch, wenn die Vorteile der Variante 1 hinsichtlich Technik, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit überwiegen, sind es die zu erwartende schnellere Umsetzbarkeit, der geringere Aufwand und die geringeren Kosten, die für den Einsatz von Luftreinigungsgeräten der Varianten 2 und 3 sprechen. Sofern die Förderbedingungen sowie die Liefer- und Kostensituation es zulassen, sollten die deckenhängenden Geräte gewählt werden um Einrichtung und Nutzung der Gruppenräume möglichst wenig zu beeinträchtigen.
4.2 Schlafräume
Da die Schlafräume zumeist deutlich kleiner als die Gruppenräume sind und eine Störung der Kinder durch Gerätegeräusche und Luftbewegungen zu vermeiden ist, ist es gegebenenfalls ratsam, in diesen Räumen auf deutlich kleinere mobile Luftreinigungsgeräte zurückzugreifen und die Räume zusätzlich mit Infektionsschutzampeln auszustatten. Infektionsampeln sind in der Lage verschiedene Daten zur Luftqualität zu erheben und aus Werten zum Aerosolgehalt, Luftfeuchte, Luftbewegung etc. die tatsächlich erforderliche Lüftungshäufigkeit und Länge zu bestimmen. Die Stadtverwaltung bemüht sich derzeit Exemplare für eine testweise Nutzung zu erhalten. Derzeit sind die Geräte nur mietbar zu erhalten.
Kostenprognose
Mobile Luftreinigungsgeräte: (Anzahl der Räume) 18 x ca. 1.500,- € = 27.000,- €
Mietkosten Infektionsschutzampeln: (Anzahl der Räume) 18 x ca. 450,- € = 8.100,- €
Die Förderfähigkeit ist derzeit unbekannt.
Für die Stadt entstehen selbst zu tragende Kosten in Höhe von 35.100,- €.
Ggfls. ist eine Förderung denkbar.
Hingewiesen wird abschließend darauf, dass die Verwaltung wegen der bis heute fehlenden technischen und förderprogrammatischen Rahmensetzungen der Fördergeber von einer frühzeitigen Beschaffung von mobilen Luftreinigern absehen musste; auf die weiterhin fehlenden Maßgaben zum Landesförderprogramm für Luftreiniger wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
|
|
|
|
|
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
|
|
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
|
|
voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
///