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Vorlage - 21/271  

Betreff: Information über die mögliche Ansiedelung von Tiny-Häusern
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Doering, Stephanie
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Information
15.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Information
27.09.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Begriff „Tiny-House“ (dt. winziges Haus) beschreibt eine, bislang vor allem in den USA, verbreitete Form von sehr kleinen, freistehenden Wohngebäuden. Als Tiny Houses werden Wohnstätten bezeichnet, die i.d.R. eine Grundfläche von knapp 37 m² nicht überschreiten. Ein Tiny-House kann insbesondere wegen dieser geringen Grundfläche sowohl als mobile (auf einem PkW Anhänger / Trailer) als auch stationäre Wohnform zur Anwendung kommen. Eine Alternative zu Wohnwagen oder klassischen Wohnmobilen stellt das „Tiny-House“-Konzept allerdings nicht dar. Stattdessen fokussiert das Konzept eine Form von preisgünstigen Wohnangeboten im Bereich der freistehenden Wohngebäude. Aufgrund der geringen Wohngröße wird im Vergleich zum klassischen, freistehenden Einfamilienhaus nur eine sehr geringe „Bau“-Fläche in Anspruch genommen und somit auch ein Beitrag zum nachhaltigen und ressourcensparenden Bauen geleistet.

 

Die Realisierung eines Tiny-Houses bedarf einer Genehmigung. Zu unterscheiden ist an dieser Stelle zwischen der mobilen und stationären Form. Als mobile Form ist das
Tiny-House direkt mit einem Fahrzeug verbunden. Aufgrund von Fahrzeuggrößen und der bestehenden Straßenraumflächen weisen mobile Tiny-Houses i.d.R. nur eine Wohnflächengröße von knapp 11 m² auf. Aus Genehmigungsperspektive wird eine Zulassung als Wohnwagen benötigt. Als stationäre Form ist das Tiny-House auf einer Fläche abgestellt. Auf der Grundlage der niedersächsischen Bauordnung handelt es sich in diesem Fall um ein Gebäude, das einer Baugenehmigung Bedarf. Einer Baugenehmigung bedarf das Tiny House im Übrigen auch, wenn es als Ladung auf einem Anhänger oder sonstigen Fahrzeug fixiert ist, aber nach dem Transport abgestellt und in dieser Form bewohnt wird. Für diesen Fall ist es irrelevant, ob das Tiny House auf Rädern oder einem Fundament steht. Soll das Tiny-House dauerhaft an einem Ort abgestellt werden, wird das Fahrzeug zum Gebäude und es ist eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

 

Nach dem vorliegenden Antrag soll das Tiny-House eine Alternative zum klassischen Wohnungsbau darstellen. Das Tiny-House gilt somit als dauerhafter Wohnsitz. Die Zulässigkeit von Tiny-Houses in dieser Form ist mit den Genehmigungsbedingungen von klassischen freistehenden Einfamilienhäusern gleichzusetzen. D.h. für die Realisierung bedarf es eines Baugrundstücks, das auf der Grundlage einer Baugenehmigung die planungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Wohngebäuden ermöglicht. Die Zulässigkeit richtet sich demnach nach den §§ 30, 34 oder 35 Baugesetzbuch (BauGB), wobei die Möglichkeiten zur Realisierung eines Wohngebäudes im Außenbereich als sonstiges nicht privilegiertes Vorgaben regelmäßig stark eingeschränkt und nur in Ausnahmefällen möglich sind. 

 

Vor dem Hintergrund des ressourcen- und flächensparenden Bauens unterstützt die Verwaltung die Umsetzungsmöglichkeiten von Tiny-Houses. Eine Untersuchung nach möglichen Flächenpotentialen für die Realisierung wird bereits betrieben. Die Untersuchung ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Besondere Ansprüche an die Standortwahl, z. B. natur- und wassernähe werden bei der Suche berücksichtigt. Die Verwaltung regt zudem an insbesondere auch Wohngebiete / größere Grundstücke, die von privaten Investoren realisiert und vermarktet werden für die Umsetzung von Tiny-Houses zu nutzen, z.B. im Rahmen einer entsprechenden Konzeptvergabe. 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

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