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Sachverhalt:
Der Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) jeweils Träger des Rettungsdienstes in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich.
Zur Sicherung eines leistungsfähigen und bedarfsgerechten Rettungsdienstes haben der Landkreis Hildesheim und die Stadt Hildesheim darüber hinaus, gemäß § 4 Absatz 2 NRettDG, eine Zusammenarbeit unter Wegfall der Bereichsgrenzen sowie den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle vereinbart.
Gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 NRettDG, stellt jeder Träger des Rettungsdienstes im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) für seinen Rettungsdienstbereich einen Plan auf, aus dem sich ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll. Dieser Plan ist gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 NRettDG regelmäßig fortzuschreiben.
Der Rettungsdienstbedarfsplan definiert damit den Rahmen der rettungsdienstlichen Infrastruktur. Aus ihm ergibt sich insbesondere, an welchen Standorten Rettungswachen und welche Fahrzeuge mit welchen Vorhaltezeiten an den einzelnen Rettungswachen vorgehalten werden.
Mit den Kostenträgern ist anschließend auf der Basis des Rettungsdienstbedarfsplanes eine Vereinbarung, gem. § 15 Absatz 1 NRettDG, zu schließen, die die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes zu Grunde legt.
Der gemeinsame Bedarfsplan für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim wurde jetzt gänzlich in Form und Inhalt überarbeitet und aktualisiert. Weiterhin konnte die Rettungsmittelbedarfsbemessung auf der Grundlage des Gutachtens der Fa. InManSys, dessen Ergebnis Anlage des Bedarfsplanes werden soll.
Der Bedarfsplan ist mit den Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen) ins Benehmen zu setzen. Dieses Benehmen konnte bereits hergestellt werden.
Der jetzt zu beschließende Bedarfsplan soll zum 01.10.2021 in Kraft treten.
Die vorgenommene Rettungsmittelbedarfsbemessung basiert auf dem realen Einsatzaufkommen des Zeitraums 01.01.2019 bis 31.12.2019. Der Bedarfsplan ist die wesentliche Grundlage für die abzuschließenden jährlichen Budgetvereinbarungen mit den Kostenträgern. Er wird damit auch die wesentliche Grundlage für die Entgeltvereinbarung mit den Beauftragten. Zukünftige Bedarfsplanänderungen haben Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes und sind daher im Rahmen der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen.
Durch den neuen Bedarfsplan werden die Vorhaltungen dem aktuellen Bedarf angepasst.
Die jetzt anstehende Bedarfsveränderung zum 01.10.2021 wird im Wege von Vertragsanpassungen vorgenommen werden. Die hierfür nötigen Vereinbarungsänderungen werden kurzfristig abgeschlossen.
Dann wird das Rettungsdienstbudget 2021 mit den Kostenträgern noch zu verhandeln sein, sowie im Anschluss hieran eine entsprechende Entgeltvereinbarung abzuschließen sein. Dies zieht in der Regel auch Haushaltsveränderungen in (wahrscheinlich) geringem Maße nach sich. Jedoch können Veränderungen vor Abschluss der Verhandlungen weder beziffert noch seriös geplant werden, zumal mit einem Verhandlungsabschluss erst Anfang 2022 zu rechnen ist.
Wesentliche Veränderungen im Überblick:
Die ausgewerteten aktuellen Einsatzzahlen haben im Vergleich zu den im bisherigen Bedarfsplan zugrunde gelegten Zahlen ergeben, dass es zu einem Anstieg der Vorhaltung in der Notfallrettung i.H.v. +0,14% (oder 4 Stunden pro Woche) gekommen ist.
Die Vorhaltung im qualifizierten Krankentransport ist trotz erteilter Genehmigungen nach § 19 NRettDG nur leicht rückläufig mit -2,35% (oder -14 Stunden pro Woche).
Die NEF (Notarzteinsatzfahrzeugen) Vorhaltung verbleibt unverändert.
Die prozentuale Gesamtveränderung der Vorhaltestunden beträgt -2,5 % (oder 10 Stunden pro Woche).
Im Ergebnis stehen zukünftig 34 (zuvor 35) Rettungsmittel zur Verfügung, die sich aus unverändert 4 NEF, 28 RTW bzw. MZF (Rettungswagen bzw. Mehrzweckfahrzeugen) und 2 KTW (Krankentransportwagen) (zuvor 3) zusammensetzen.
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim wird mit Wirkung vom 01.10.2021 zugestimmt.
Die sich ergebenden Vorhalteveränderungen ab dem 01.10.2021 sind in vergaberechtskonformer Weise an die Beauftragten zu vergeben.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
- Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim ab dem 01.10.2021
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Neufassung des Gemeinsamen Rettungsdienstbedarfsplanes für Stadt und Landkreis Hildesheim ab dem 01.10.2021 (1673 KB) |