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Vorlage - 21/023  

Betreff: Auftragsfahrten öffentlicher Verkehrsmittel durch die Fußgängerzonen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Elsholz, Florian
Federführend:66.3 Vermessung, Verwaltung und Verkehr Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
03.02.2021 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
08.02.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

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Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage 20/271 wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, wie es ermöglicht werden kann, dass Menschen mit Handicaps notwendige medizinische Versorgung im Bereich der Fußgängerzone erhalten können.

 

Derzeit besteht folgende Situation:

 

Sämtliche Fußgängerzonen sind in Hildesheim bisher zur Nutzung durch Fußgänger gewidmet.

 

Des Weiteren ist der Lieferverkehr in der Zeit von 19:00 Uhr bis 11:00 Uhr frei.

 

In dieser Zeit dürfen auch Taxen und Mietwagen die Fußgängerzonen befahren, sofern es sich um Lieferverkehr (Be- und Entladen) handelt. Die Personenbeförderung, d. h. das Bringen und Abholen von Personen, zählt lt. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.1993 ausdrücklich nicht zu den Lieferverkehren.

 

Derzeit ist die Hildesheimer Fußgängerzone nicht mit dem Zusatz "Taxi frei" beschildert.

 

Lediglich am ZOB besteht eine Beschilderung, die Taxen in der Zeit zwischen 6.00 bis 9.00 eine Querung zum Erreichen der Nordstadt gestattet.

 

Darüber hinaus besteht seit Jahren eine Verwaltungspraxis, die es gehbehinderten Menschen ermöglicht im Zuge eines Krankentransports durch Taxen auch zu Arztpraxen in der Fußgängerzone befördert zu werden. Hierfür sind ein individueller Krankentransportschein bzw. ein ärztliches Attest erforderlich. Taxen und Mietwagen dürfen in diesem Fall die Fußgängerzone zu jeder Zeit befahren.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die o.a. Nachweise nicht öffentlich ausgelegt werden. Eine Verwarnung seitens des Stadtordnungsdienstes ist daher nicht ausgeschlossen, wenn sich niemand im Fahrzeug befindet.

 

Kommt es in solchen Fällen zu Verwarnungen, werden die Verfahren nach Vorlage der entsprechenden Nachweise eingestellt.

 

Der berechtigte Personenkreis ist durch die Vorlage von Attesten bzw. Krankentransportscheinen klar definiert. Die Regelung hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt.

 

Wenn nun eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises bzw. die Umstellung des Verfahrens gewünscht wird, sollte daher zunächst ein Test erfolgen, um die sich hieraus ergebenen Auswirkungen auf die Fußgängerzone zu prüfen.

 

Hinzuweisen ist dabei darauf, dass ein entsprechendes Verfahren bereits in Jahren 2001 und 2002 erprobt wurde.

 

Die Erprobungsphase endete Im Jahr 2003 mit einem negativen Ergebnis, da die Taxenfahrten im größeren Umfang zweckwidrig genutzt wurden.

 

Ein entsprechender erneuter Testlauf sollte aus Sicht der Verwaltung gut vorbereitet sein und überwacht werden. Hierbei könnten auch die diesbezüglichen Erfahrungen der Städte Kassel, Offenbach und Tübingen, mit denen die Verkehrsbehörde bereits in Kontakt steht, einbezogen werden.

 

Die Überwachung des Testlaufs kann nicht vollumfänglich durch die Stadtverwaltung erfolgen. Hierzu wären entsprechende Absprachen mit der Polizei zu treffen. Gleichzeitig sollte sich das Pilotprojekt nicht auf alle Teile der Fußgängerzonen beziehen und zeitlich befristet sein.

 

Die Probephase sollte unter möglichst realen Bedingungen stattfinden. Die pandemische Situation stellt hierbei ein Problem in vielerlei Hinsicht dar. Auf jeden Fall muss der derzeitige Lockdown beendet sein, so dass ein Beginn ab 01.04.2021 als sinnvoll erachtet wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Erprobung in den Fußgängerzonenbereichen am Ratsbauhof sowie zwischen ZOB und Angoulêmeplatz erfolgen, da es sich hier um sehr übersichtliche Bereiche der Fußgängerzone handelt, die eine aussagekräftige Evaluation erleichtern dürften.

 

Für den Fall, dass eine Änderung des Vorgehens bei der Behandlung von Krankentransporten in der Fußgängerzone gewünscht wird, ergeht folgender Entscheidungsvorschlag.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Es wird Taxen im Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.12.2021 per einzelfallbezogener Ausnahmegenehmigung ermöglicht, die Fußgängerzone zwischen ZOB und Angoulêmeplatz sowie am Ratsbauhof zum Zwecke des Krankentransports zu befahren. Verwaltungskosten werden hierfür im Testzeitraum nicht erhoben.

 

Die politischen Gremien werden im 1. Quartal 2022 über die Auswertung des Probelaufs informiert.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

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