Stadt Hildesheim

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Vorlage - 20/230  

Betreff: Vereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim über die Heranziehung der Stadt zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Möhle, Ulf
Federführend:50.1 Allgemeine Aufgaben, Flüchtlinge und Wohnungslosenhilfe Bearbeiter/-in: Ladwig, Katja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
25.11.2020 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
26.10.2020 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten zurückgestellt   
30.11.2020 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Vorberatung
01.12.2020 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
14.12.2020 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
21.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf des neuen Vertrags  
Synopse alter - neuer Vertrag  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Nach dem niedersächsischen Landesrecht haben Landkreise die Möglichkeit, kreisangehörigen Kommunen die Durchführung bestimmter Aufgaben zu übertragen. Dabei sind auch Regelungen über die Kostenerstattung zu treffen.

 

Der Landkreis Hildesheim hat die Stadt Hildesheim mit Vereinbarung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII herangezogen. Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist identisch mit jener des Finanzvertrages. Diese Vereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:

 

- Der Landkreis zieht die Stadt zur Durchführung aller ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben für das Gebiet der Stadt Hildesheim heran. Die Heranziehung als örtlicher Träger bewirkt, dass die Stadt auch zu den Aufgaben des überörtlichen Trägers kraft Gesetzes durch das Land herangezogen wird. Die Stadt übernimmt somit alle Aufgaben nach dem SGB XII.

 

- Die von der Stadt erbrachten, nach Erhalt von Bundes- und Landeserstattungen verbleibenden Netto-Transferausgaben - örtlicher und überörtlicher Träger - werden vom Landkreis zu 100 % erstattet.

 

- Die notwendigen Netto-Personalkosten und sächlichen Verwaltungskosten - örtlicher und überörtlicher Träger - werden vom Landkreis zu 80 % erstattet.

 

Zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII zählte bisher auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Zum 01.01.2020 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten, mit dem mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt. In diesem Zuge trat ebenso die bisherige Rechtsgrundlage für die Heranziehungsvereinbarung - das Nieders. Gesetz zur Ausführung des SGB XII - mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft; zeitgleich ist das Nieders. Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches in Kraft getreten.

 

Aus diesen Gründen ist auch die bisherige Heranziehungsvereinbarung zwischen Landkreis und Stadt Hildesheim durch einen neuen Vertrag über die Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zu ersetzen. In diesem neuen Vertrag wird klargestellt, dass sich die Heranziehung sowohl auf die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX als auch der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht.  Alle anderen Regelungen der bisherigen Heranziehungsvereinbarung werden in den neuen Vertrag unverändert übernommen, insbesondere die oben dargestellte Kostenerstattung zwischen Landkreis und Stadt.

 

Das Nieders. Gesetz zur Ausführung des SGB IX und XII setzt zudem eine Veränderung der Zuständigkeiten des örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe um. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers sind diejenigen, die die Kommunen für das Land wahrnehmen und deren Kosten sie vom Land erstattet bekommen. Das Land kann den Kommunen für die Aufgaben des überörtlichen Trägers Weisungen erteilen und besonders gelagerte Fälle an sich ziehen. Bislang zählten zu den Aufgaben des überörtlichen Trägers die stationären und teilstationären Leistungen für Menschen unter 60 Jahren. Die neue Aufgabenaufteilung sieht nunmehr vor, dass der überörtliche Träger für die Leistungen für Menschen ab 18 Jahren, der örtliche Träger für Leistungen an Menschen unter 18 Jahren zuständig ist. Für die oben angeführten Regelungen der Kostenerstattung ergeben sich für die Stadt Hildesheim durch diese Neuordnung keine Änderungen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Landkreis Hildesheim und der Stadt Hildesheim über die Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe wird zugestimmt.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

- Entwurf des neuen Vertrags

- Synopse alter – neuer Vertrag

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf des neuen Vertrags (364 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Synopse alter - neuer Vertrag (62 KB)      
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