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Vorlage - 19/336  

Betreff: Einrichten einer Tempo-30-Zone auf der Kurt-Schumacher-Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Didszun, Thomas
Federführend:63.2 Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
23.10.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
11.11.2019 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
18.11.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Folgekostenabschätzung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Auf der Kurt-Schumacher-Straße gilt derzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In der Sitzung des Ortsrates Ochtersum vom 27.02.2019 wurde die Verwaltung gebeten, dass auf der Kurt-Schumacher-Straße zwischen der Barienroder Straße und der Zufahrt zum Wildgatter eine Tempo-30-Zone eingerichtet wird. Der Ortsrat wurde bereits in der Sitzung vom 12.12.2018 über die Rechtsfolgen einer solchen Tempo-30-Zone hinge­wiesen.

 

Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in diesem Bereich ist bereits in dem Integrierten Verkehrsentwicklungsplan 2025 (IVEP) enthalten.

 

Seitens der Verwaltung und des Regionalverkehrs Hildesheim bestehen keine Bedenken gegen die Einrichtung der Tempo-30-Zone.

 

Die Rechtsgrundlage für eine Tempo-30-Zone findet sich in § 45 Abs. 1c der Straßen­verkehrsordnung (StVO):

 

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften […] Tempo-30-Zonen […] an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des über­örtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen, geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") gelten.

 

Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone hätte somit zur Folge, dass sämtliche vorhandenen Fahrbahnmarkierungen entfernt werden müssen, da diese nicht mehr zulässig sind.

 

Ferner müssten sämtliche Vorfahrtsschilder entfernt werden, da hier „rechts vor links“ gelten soll. Entsprechende Hinweisschilder "Vorfahrt geändert" würden für einen Übergangs­zeitraum von 6 Monaten aufgestellt.

 

Radfahrerinnen und Radfahrer müssten hier zukünftig auf der Fahrbahn fahren, da eine Benutzung der Gehwege in Tempo-30-Zonen nicht mehr vorgesehen ist.

 

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Beschlussvorschlag:

 

In der Kurt-Schumacher-Straße im Bereich von der Barienroder Straße bis zur Straße Stein­berg wird eine Tempo 30 Zone eingeführt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlage/n:

 

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Folgekostenabschätzung (193 KB)      
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