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Sachverhalt:
Die Michelsenschule an der Schützenwiese hat im Laufe der letzten Jahre wachsenden Zuspruch gefunden. Trotz der Außenstelle in der Brauhausstraße ist die Schule in ihren räumlichen Kapazitäten beschränkt und kann durchgängig kaum vierzügig aufnehmen. Mit Einführung der Inklusiven Schule ist zusätzlicher Raumbedarf entstanden. Es fehlen Gruppen- und Differenzierungsräume, die auch für fachleistungsdifferenzierten Unterricht benötigt werden.
Vor diesem Hintergrund hat die Schule Anfang des Jahres 2015 bereits vier mobile Klassenräume erhalten, die allerdings bei Weitem nicht den notwendigen Bedarf decken und derzeit und auch in Zukunft voll ausgelastet sein werden. Weiterer zusätzlicher Raumbedarf ergibt sich mit den Änderungen des Nds. Schulgesetzes im Jahre 2015. Mit der Umstellung von G8 auf G9 umfasst die Oberstufe nunmehr die Jahrgänge 11 bis 13, also einen kompletten Jahrgang mehr.
Um den wachsenden Anforderungen gerecht werden zu können, ist in absehbarer Zeit ein Anbau unverzichtbar. Ausreichender Platz für einen ersten Anbau wäre zwischen dem alten Schulgebäude und der südlich angrenzenden Wohnbebauung. Die in dem derzeitigen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl reichen dafür aber nicht aus, sodass es erforderlich ist, den Bebauungsplan zu ändern.
Die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 02.07.2019 bis 29.07.2019 stattgefunden. Dazu wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 03.07.2019 bis 07.08.2019 frühzeitig beteiligt. Dazu wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde Stellung genommen.
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (siehe Anlage):
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bundesgesetzgeber hat in § 39 Abs. 5 BNatSchG in ausführlicher Weise geregelt, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen Gehölze beseitigt werden dürfen. Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, diese Regelung durch einen Bebauungsplan zu ändern. Dem Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde kann daher nicht gefolgt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Hinweis auf das besondere Artenschutzrecht hätte keine substanzielle Bedeutung und keinen eigenen Rechtscharakter. Der Planänderungsbereich legt auch keinen Verdacht nahe, dass hier das besondere Artenschutzrecht zum Tragen kommen würde. Es besteht also kein Anlass, einen solchen Hinweis in die Planänderung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird nicht entsprochen.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans HW 55 „Schützenwiese“ wird einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Entwurf der Bebauungsplanänderung
- Entwurf der Begründung
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf Bebauungsplanänderung (650 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurf der Begründung (67 KB) | ||||
3 | öffentlich | Stellungnahme UNB (135 KB) |