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Sachverhalt:
Auf der Grundlage der §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ist der Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege zu planen. Dem Landkreis obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich Planungsverantwortung und die Gewährleistungspflicht. Die Stadt Hildesheim stellt hierfür dem Landkreis die notwendigen Unterlagen in Form des Kita-Bedarfsplans zur Verfügung.
Der Kita-Bedarfsplan basiert auf den Einwohnerstatistikzahlen der Stadt Hildesheim zum 01.08.2016 und zeigt die Versorgungsquote in Krippe, Kindergarten, Hort und Tagespflege sowie die Bevölkerungsentwicklung der Kinder in der jeweiligen Betreuungsform der nächsten 4 Jahre auf.
Der Kita-Bedarfsplan zeigt aktuell und mittelfristig ein Versorgungsdefizit in der Krippen- und Kindergartenbetreuung auf. Notwendig ist daher ein erheblicher weiterer Ausbau von Betreuungsplätzen, um dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch zukünftig gerecht zu werden. Hierzu wird dem Rat im 2. Quartal 2017 eine gesonderte Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Anlage:
- Kita-Bedarfsplan 2016
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Kita-Bedarfsplan 2016 (5216 KB) |